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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Pfändungsvollzug ohne aufschiebende Wirkung: kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten wegen Querulanz (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Datum
28.08.2026
Geschäftsnummer
5A_828/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 93 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Schuldner beschwert sich beim Bundesgericht gegen eine Verfügung des Berner Obergerichts, welche die aufschiebende Wirkung bezüglich eines Pfändungsvollzugs abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein bestehender Auftrag zur polizeilichen Vorführung seine persönliche Freiheit unwiederbringlich beeinträchtige und er vor Vollzug der Pfändung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Er beantragt die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid und die Voraussetzungen für einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, da die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und die Eingabe zudem als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert wird.

Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass ihm durch den Pfändungsvollzug ein irreparabler Schaden droht. Die befürchtete polizeiliche Vorführung vom 14. Juli 2026 wäre vermeidbar gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer freiwillig dem Pfändungsvollzug gestellt; diese Pflicht bestand weiterhin, da er die frühere Verfügung vom 3. Juli 2026, welche die aufschiebende Wirkung insoweit verneinte, nicht angefochten hatte. Dass gewisse Nachteile im Zwangsvollstreckungsverfahren hinzunehmen sind, liegt in dessen Natur. Auch das Argument, die Äusserungsmöglichkeit zur Beschwerdeantwort hänge vom noch nicht erfolgten Vollzug ab, wurde als nicht nachvollziehbar verworfen. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war und die 62-seitige Eingabe einzig der Verfahrensverzögerung diente, ordnete der Abteilungspräsident das vereinfachte Verfahren an und trat gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Sache ein. Damit wurden auch die Eventualanträge auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Wegen der von vornherein gegebenen Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das parallel gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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