Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Entsiegelung eines Mobiltelefons mangels Nachteilsdarlegung unzulässig (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Datum
21.08.2026
Geschäftsnummer
7B_941/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 93 BGG

Zusammenfassung

A.________ führt Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich, welches auf das Gesuch um Siegelung seines sichergestellten iPhones nicht eintrat und die Freigabe zur Durchsuchung verfügte. Der Beschwerdeführer beantragt die Freigabe ohne vorherige Entsiegelung oder hilfsweise die Rückweisung an die Vorinstanz. Er beruft sich auf den Schutz privater Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter sowie auf einen früheren Vermerk zum Anwaltsgeheimnis in den Akten. Die Staatsanwaltschaft begehrt die Auswertung des Telefons im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Körperverletzung.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargelegt wurde.

Der Beschwerdeführer rügte zwar allgemein die Offenbarung privater Daten, Bankverbindungen und Daten Dritter, legte aber nicht schlüssig dar, warum sein Persönlichkeitsschutzinteresse das konkrete Strafverfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft überwöge. Das Strafverfolgungsinteresse zielte namentlich auf Kommunikationsdaten ab, die Aufschluss über das Tatgeschehen und unbekannte Personen geben könnten, wobei die Auswertung zeitlich auf den 2. bis 17. August 2025 beschränkt war. Einwand, das Telefon habe sich im fraglichen Zeitraum nicht in seinem Besitz befunden, betraf die Beweiserheblichkeit und begründete keinen irreparablen Nachteil. Zudem machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht kein Anwaltsgeheimnis mehr geltend; ein entsprechender Vermerk im kantonalen Durchsuchungsprotokoll ersetzte die fehlende Begründung nicht.

Da die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erfüllt ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide