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Justizze. Art. 90a SVG

Bundesgericht

Beschlagnahme eines Leasingfahrzeugs wegen grober Verkehrsregelverletzung: Beschwerde des Halters unzulässig, Beschwerde des Leasingnehmers abgewiesen (Art. 263 StPO, Art. 90a SVG)

Datum
21.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1210/2025
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 90a SVG Art. 263 StPO

Zusammenfassung

In einem Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einen Lamborghini, der auf A.________ eingelöst war, aber von seinem Stiefvater B.________ geleast wurde. Beide erhoben Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl und begehrten die Aufhebung sowie die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Kantonsgericht wies die Beschwerden ab. Vor Bundesgericht beantragen beide Beschwerdeführer die Aufhebung der kantonalen Entscheide und des Beschlagnahmebefehls. Der Halter macht geltend, ihm werde die Nutzung entzogen, während der Leasingnehmer zusätzlich finanzielle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag anführt. Zudem rügt der Leasingnehmer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Tatverdachts und der Geschwindigkeitsmessung sowie eine unverhältnismässige Beeinträchtigung seiner Eigentumsgarantie.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Leasingnehmers ab, soweit darauf einzutreten ist, und tritt auf die Beschwerde des Halters nicht ein.

Auf die Beschwerde des Halters ist nicht einzutreten, da ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwächst. Zwar ist er im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen, das Fahrzeug wurde jedoch lediglich aus administrativen Gründen auf ihn eingelöst und familienintern genutzt. Unmittelbar nach der polizeilichen Kontrolle untersagte ihm der Leasingnehmer jede weitere Nutzung. Da der Halter weder über einen dinglichen noch über einen obligatorischen Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeugs verfügt, bewirkt die Beschlagnahme bei ihm keinen Nachteil rechtlicher Natur.

Die Beschwerde des Leasingnehmers ist hingegen zulässig, da ihm als Leasingnehmer die Nutzung des Fahrzeugs verunmöglicht wird, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. In der Sache sind die Rügen jedoch unbegründet. Der hinreichende Tatverdacht für eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung stützt sich auf Polizeirapporte und eine Geschwindigkeitsberechnung von 141,7 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Einwendungen zur Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen und zur Methodik der Geschwindigkeitsberechnung vermögen keine Willkür darzutun, da die Vorinstanz im Zwangsmassnahmeverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen hatte.

Die Voraussetzungen für eine Sicherungsbeschlagnahme gemäss Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG sind erfüllt. Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschuldigten, seiner fehlenden Einsicht und Reue sowie früherer Verstösse gegen familiäre Nutzungsverbote besteht eine negative Gefährdungsprognose. Das hochmotorisierte Fahrzeug eignet sich besonders für weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen. Mildere Mittel wie ein Nutzungsverbot oder Sicherheitsleistungen wären nicht wirksam, weshalb die Beschlagnahme auch gegenüber dem Leasingnehmer verhältnismässig ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert daran, dass die beanstandeten Eingaben primär an die Staatsanwaltschaft gerichtet waren und die Vorinstanz nicht verpflichtet war, diese im Beschwerdeverfahren explizit zu behandeln.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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