Sistierung wegen teilrevidiertem Kartellgesetz abgewiesen: Kein irreparabler Nachteil, Nichteintreten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- 2C_387/2026
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Unternehmen, dem die Wettbewerbskommission eine Sanktion wegen Preisabsprachen auferlegt hat, beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des laufenden Beschwerdeverfahrens bis zum Inkrafttreten einer Teilrevision des Kartellgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag ab. Dagegen erhob das Unternehmen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Argument, die Anwendung des noch nicht in Kraft getretenen, milderen Gesetzes sei geboten und eine spätere Korrektur durch das Bundesgericht ausgeschlossen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Ablehnung der Sistierung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, das teilrevidierte Kartellgesetz stelle für ihn als lex mitior günstigeres Recht dar und die Vorinstanz müsse dessen Inkrafttreten abwarten, da das Bundesgericht nur das zum Zeitpunkt des Urteils geltende Recht prüfe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Auslegung des geltenden Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bezüglich Bruttopreisabreden weiterhin kontrovers und offen ist. Es ist daher nicht zwingend, dass die Vorinstanz ohne Berücksichtigung der Revision zu einem nachteiligen Ergebnis kommt, das durch ein späteres Bundesgerichtsurteil nicht mehr korrigiert werden könnte.
Zudem würde eine Sistierung allein aufgrund eines noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes das Beschleunigungsgebot unverhältnismässig strapazieren und ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vermeidung von Verzögerungen zahlreicher Verfahren verletzen. Die lange Hängigkeit des Verfahrens seit zehn Jahren rechtfertigt keine Ausnahme zugunsten der lex mitior. Da kein irreparabler rechtlicher Nachteil vorliegt, sind die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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