Beschwerde gegen Ernennung eines Sachverständigen: Nichteintreten wegen Verfahrensleitung und fehlendem irreparablen Nachteil (Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_828/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, welche auf seinen eigenen Antrag hin die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Prüfung seiner Schuld- und Verhandlungsfähigkeit anordnete und den Parteien Gelegenheit zur Äusserung über die Person des Sachverständigen gab. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ist Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Begutachtung und macht geltend, dass ihm dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, ohne dies jedoch konkret zu begründen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält.
Die angefochtene Verfügung stellt eine verfahrensleitende Anordnung dar, die gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Selbst wenn man einen Zwischenentscheid bejahen würde, fehlt es an der Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer selbst den Antrag auf das Gutachten gestellt hat und die Vorinstanz ihn lediglich anhört, bevor der Sachverständige endgültig bestimmt wird; seine Bedenken können also noch im kantonalen Verfahren vorgebracht werden. Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und keine taugliche Begründung aufweist, erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von CHF 500 auferlegt. Dabei wird seiner gerichtlich bekannten angespannten finanziellen Situation gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG angemessen Rechnung getragen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: ungenügende Begründung der Beschwerde, Nichteintreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Konkurseröffnung: Nichteintreten auf Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Schuldner betreibt Fortsetzung ohne Begründung: Nichteintreten wegen fehlender Auseinandersetzung und Rechtsmissbrauch (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Ausstandsgesuch gegen Richterin im Scheidungsverfahren: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fristwiederherstellung für Berufung gegen Abweisung vorsorglicher Massnahmen: Keine Verfassungsrügen erhoben, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fürsorgerische Unterbringung: Unbegründete Rüge gegen Nichteintreten wegen Säumnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung unzulässig, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)