Versicherter verlangt Invalidenrente und höhere Integritätsentschädigung nach zweitem Motorradunfall: Adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen verneint, Leistungen bleiben unverändert (Art. 16 ATSG, Art. 25 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 05.12.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_534/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 190 BV Art. 25 UVG Art. 22 UVV Art. 28 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, mit dem dessen Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach einem zweiten Motorradunfall abgewiesen worden war. Der Versicherte machte geltend, die Suva und das kantonale Gericht hätten Bundesrecht verletzt, indem sie die Unfalladäquanz psychischer Beschwerden verneinten, die Erwerbseinbusse falsch ermittelt und die Integritätsentschädigung zu niedrig bemessen hätten. Streitig war insbesondere, ob die Folgen des zweiten Unfalls vom 31. Juli 2011 einen adäquaten Kausalzusammenhang zu psychischen Beschwerden aufwiesen und ob die berechneten Leistungen der Unfallversicherung rechtlich zulässig waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der zweite Unfall vom 31. Juli 2011 ein mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich darstellte, für das nur ein Adäquanzkriterium – ein schwieriger Heilungsverlauf – erfüllt war, jedoch nicht in ausgeprägter Form. Da für einen adäquaten Kausalzusammenhang bei mittelschweren Unfällen mindestens drei einfache oder ein ausgeprägtes Adäquanzkriterium erforderlich sind, verneinte das Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang für allfällige psychische Folgen. Der Versicherte hatte sich beim zweiten Unfall lediglich eine rechtsseitige Schenkelhals- und Radiusfraktur zugezogen, was die vorinstanzliche Beurteilung stützte. Zur Invalidenrente stellte das Gericht fest, dass die Suva den Validenlohn korrekt mit Fr. 67'600.- für das Jahr 2014 ermittelt hatte und bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen sachgerechten 20 %-Abzug von den Tabellenlöhnen nach der Lohnstrukturerhebung vornahm. Damit war die festgestellte Erwerbseinbusse von 15 % und die daraus resultierende monatliche Invalidenrente von Fr. 202.- rechtmässig. Zur Integritätsentschädigung entschied das Gericht, dass die Suva die für den zweiten Unfall zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'900.- für eine Integritätseinbusse von 15 % korrekt berechnet hatte. Das Kumulationsprinzip führt nicht zu einer Erhöhung über den gesetzlichen Höchstbetrag gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV, da die gesamthafte Beeinträchtigung auf 100 % begrenzt bleibt und eine Anpassung der Höchstgrenze Sache des Gesetzgebers ist. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Anwendung der Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen und klärt, dass die bloße Kumulation mehrerer Integritätsschäden nicht automatisch zu einer höheren Entschädigung führt, solange der gesetzliche Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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