Versicherter mit Hirnerschütterung nach Arbeitsunfall verlangt Invalidenrente und höhere Integritätsentschädigung: Adäquate Unfallkausalität psychischer Folgen verneint, da keine organisch nachweisbare Hirnverletzung und nur ein Adäquanzkriterium erfüllt (Art. 11 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG)
- Datum
- 19.04.2017
- Geschäftsnummer
- 8C_44/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 29 BV Art. 6 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG
Zusammenfassung
Ein Elektromonteur stürzte am 30. April 2010 bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt mehrere Frakturen. Er behauptete, zusätzlich eine Commotio cerebri im Übergang zu einer Contusio cerebri erlitten zu haben, woraus sich neuropsychologische Einschränkungen, Kopfschmerzen und Erschöpfung nach halbtägiger Arbeit ergäben. Die Suva lehnte einen Rentenanspruch und eine höhere Integritätsentschädigung ab, weil kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall festgestellt werden könne. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie einer höheren Integritätsentschädigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Versicherte bei Unfallort einen GCS-Wert von 15 Punkten aufwies, was höchstens einer leichten Commotio cerebri entspricht, und dass der Neurologe im Bericht vom 6. Juli 2012 ebenfalls eine Commotio cerebri diagnostizierte. Die CT-Untersuchungen vom 1. und 7. Mai 2010 ergaben keinen Hinweis auf intrakranielle Blutungen, und auch die späteren MRT-Untersuchungen vom 23. Oktober 2013 und 14. Januar 2015 konnten keine Hirnschädigung nachweisen. Der Bericht des Neuroradiologen vom 16. August 2012 enthielt lediglich die Aussage, eine posttraumatische Genese lasse sich nicht ausschliessen – dies reichte nicht aus, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Hirnverletzung zu belegen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Sturz aus einer Höhe von 241 cm wurde als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne qualifiziert (Art. 11 UVG), weshalb für die Annahme einer adäquaten Unfallkausalität psychischer Folgen mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten oder eines besonders ausgeprägt vorliegen müsste. Die Vorinstanz bejahte lediglich das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, jedoch nicht als besonders ausgeprägt. Die übrigen Kriterien – besonders dramatische Begleitumstände, Schwere der Verletzungen hinsichtlich ihrer Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen – wurden zu Recht verneint, da das Unfallgeschehen objektiv nicht als besonders eindrücklich einzustufen war und das Polytrauma nicht als geeignet angesehen wurde, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (Art. 11 UVG i.V.m. BGE 115 V 133). Der Einkommensvergleich ergab keine Lohneinbusse, weshalb kein Anspruch auf Invalidenrente bestand (Art. 16 ATSG). Die Bemessung der Integritätsentschädigung für die rechte Handgelenksarthrodese wurde als unbestritten und nicht zu beanstanden beurteilt (Art. 24 und 25 UVG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Adäquanzkriteriums bei psychischen Unfallfolgen bestätigt und klarmacht, dass eine rein symptomatische Beschreibung ohne organisch nachweisbare Hirnverletzung nicht ausreicht, um die Unfalladäquanz zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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