Versicherte beantragt Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach HWS-Schleudertrauma: Kein adäquater Kausalzusammenhang festgestellt, Fallabschluss per 16. Dezember 2021 rechtmässig (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 22.02.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_496/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Eine Versicherte erlitt am 12. Juni 2020 einen seitlichen Autoauffahrunfall und wurde bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Die Suva leistete Heilbehandlung und Taggeld, stellte die Leistungen per 16. Dezember 2021 jedoch ein und verneinte Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Verpflichtung der Suva zur Leistungserbringung oder zumindest eine Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Dezember 2021 keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorlagen, die cochleovestibuläre Störung wieder abgeheilt war und die Augenverletzung weder organisch objektivierbar noch unfallkausal war. Die Beschwerdeführerin brachte keine neuen, zulässigen Beweise vor, da die von ihr später eingereichten medizinischen Berichte vom 7. und 9. August 2023 als unzulässige echte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ausschieden. Sie setzte sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und belegte ihre Behauptungen nicht konkret. Der Umstand, dass sie weiterhin Physiotherapie absolvierte, genügte nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern. Bei der Adäquanzprüfung war nur ein Kriterium erfüllt, und zwar nicht besonders ausgeprägt, sodass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Juni 2020 und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden verneint wurde. Diese Beurteilung beruhte auf Art. 19 Abs. 1 UVG, welches den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung regelt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle mit komplexen, nicht objektivierbaren posttraumatischen Beschwerden nach HWS-Schleudertrauma von Bedeutung, da sie klärt, dass die bloße Fortsetzung einer Therapie nicht ausreicht, um den Fallabschluss zu verzögern, und dass die Vorlage neuer medizinischer Gutachten nach dem kantonalen Urteil unzulässig ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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