Versicherter behauptet akustisches Trauma durch Trillerpfeifenpfiff vor Club: Kein Unfall im Sinne des Unfallbegriffs mangels Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Art. 4 ATSG)
- Datum
- 17.09.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_368/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, der den Einspracheentscheid der Versicherung aufhob und die Sache an diese zurückwies. Streitig war, ob ein Trillerpfeifenpfiff am 21. April 2017 vor einem Club in Belgrad als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts zu qualifizieren ist. Die Versicherung verneinte dies, während das kantonale Gericht den Pfiff als ungewöhnlichen äusseren Faktor ansah und damit den Unfallbegriff erfüllt hielt.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner zwar glaubhaft schilderte, am 21. April 2017 in einer Warteschlange vor einem Club in Belgrad plötzlich sehr nahe an seinem linken Ohr in eine Trillerpfeife gepfiffen worden zu sein, jedoch weder der Typ der Trillerpfeife noch der konkrete Schallexpositionspegel im Nachhinein festgestellt werden konnten. Damit fehlte der Nachweis, dass der äussere Faktor – der Schall – objektiv ungewöhnlich im Sinne von Art. 4 ATSG war, denn die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich primär anhand der Schallexpositionspegelwerte. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung zu akustischen Traumata, insbesondere zu Knalltraumata (Schalldruckspitzen ab ca. 140 dB) und akuten Lärmtraumata (Schallstärken von 130 bis 160 dB über Minuten), und stellte fest, dass der vorliegende Fall keiner dieser Kategorien zuzuordnen ist. Auch die lange Latenzzeit von rund sieben Wochen zwischen dem Ereignis und der ersten ärztlichen Behandlung am 7. Juni 2017 spricht gegen die subjektive Einschätzung einer schwerwiegenden, ungewöhnlichen Einwirkung. Da im Sozialversicherungsrecht keine Beweisregel zugunsten der versicherten Person gilt, trägt der Beschwerdegegner die Folgen der Beweislosigkeit. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG ist daher nicht erfüllt. Das Bundesgericht trat gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in das Verfahren ein, weil der angefochtene Entscheid eine materiell verbindliche Vorgabe enthielt, die bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse die Leistungszusage zwangsläufig nach sich gezogen hätte und praktisch nicht mehr korrigierbar gewesen wäre. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge objektive Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Unfallversicherungsrecht und die strikte Beweislastverteilung zugunsten der Versicherung bei fehlender quantitativer Messung des Schallexpositionspegels.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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