Versicherte verlangt nach Abschluss der Heilbehandlung weiterhin Leistungen und Invalidenrente: Keine medizinisch begründete Erwerbsunfähigkeit nachweisbar, Fallabschluss per 13. Juni 2018 rechtmässig (Art. 10 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 12.08.2020
- Geschäftsnummer
- 8C 266/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 10 UVG Art. 18 UVG Art. 19 UVG
Zusammenfassung
Eine diplomierte Pflegefachfrau war bei der Unfallversicherung Stadt Zürich versichert und erlitt am 3. Februar 2017 einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen. Die Versicherung stellte die Heilbehandlung per 13. Juni 2018 ein und lehnte einen Rentenanspruch ab. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Versicherte erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht und beantragte die Fortsetzung der Heilbehandlung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente wegen mindestens 20-prozentiger Erwerbsunfähigkeit; alternativ wollte sie die Sache zur Neubeurteilung oder zu weiteren Abklärungen zurückverwiesen wissen. Die Unfallversicherung beantragte die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtete.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt des folgenlosen Fallabschlusses per 13. Juni 2018 keine ärztliche Heilbehandlung mehr erforderlich war, da die Versicherte laut orthopädischem Gutachten vom 26. Januar 2019 nicht mehr in ärztlicher oder physiotherapeutischer Behandlung stand. Diese Einschätzung deckte sich mit der Bestätigung der Hausärztin vom 18. September 2017, wonach die Therapie bei guter Prognose abgeschlossen sei, und ihrer Bescheinigung ab 25. September 2017 über volle Arbeitsfähigkeit für ein 100%-Pensum. Damit war der Heilbehandlungsanspruch nach Art. 10 UVG entfallen und der Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG rechtmässig. Zur Invalidenrente führte die Beschwerdeführerin keine medizinisch begründeten Einschätzungen heran, die eine anhaltende unfallkausale Erwerbsunfähigkeit nach dem 13. Juni 2018 belegten; ein solcher Anspruch setzt gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 19 Abs. 1 UVG eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit voraus, deren Vorliegen nicht nachgewiesen wurde. Auch die behauptete Unfallkausalität der Alopecia totalis konnte nicht überzeugend dargelegt werden: Der Vertrauensarzt der UVZ hielt sie lediglich für möglich, nicht für überwiegend wahrscheinlich, und das Bundesgericht verwies auf die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zutreffend die Unzulässigkeit der Schlussfolgerung "post hoc ergo propter hoc" betonte. Die Beschwerde war daher offensichtlich unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Unfallversicherungsrecht unterstreicht und klarmacht, dass ein zeitlich nach dem Unfall eintretender Gesundheitsschaden allein nicht ausreicht, um dessen Kausalität zu begründen.
Regeste
Unfallversicherung | Unfallversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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