LKW-Fahrer nach Unfall mit Meniskusverletzung und Gonarthrose: Invalidenrente wegen unvollständiger Ermittlung der Erwerbseinbusse zurückverwiesen (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Datum
- 04.06.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_172/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 19 UVG Art. 24 UVG Art. 36 UVG
Zusammenfassung
Ein LKW-Fahrer und Geschäftsführer stürzte am 23. bzw. 24. Mai 2014 von einer Hebebühne und verletzte sich am rechten Knie. Die Suva leistete Heilbehandlung und Taggeld, stellte aber die Leistungen per Ende April 2016 ein und verweigerte eine Invalidenrente. Sie erkannte lediglich eine Integritätsentschädigung von 3,75 % an. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Verpflichtung der Suva, Leistungen über den 1. Mai 2016 hinaus zu erbringen. Streitig war insbesondere, ob der Unfall eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit verursacht hat und ob die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig ermittelt hat.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und den Einspracheentscheid der Suva auf und verwies die Sache zur erneuten Abklärung an die Suva. Es stellte fest, dass der Unfall vom 23./24. Mai 2014 einen Meniskusschaden mit Fragment im Gelenkspalt verursacht hatte, was eine Operation am 30. September 2014 erforderlich machte. Die chirurgische Beurteilung der Suva vom 18. August 2017 bewertete den Anteil der Teilresektion von Meniskusgewebe an der Gonarthroseentwicklung mit maximal 25 % und berechnete daraus eine unfallkausale Integritätseinbusse von 3,75 % gemäss Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG. Der Unfall stellte eine richtunggebende Verschlimmerung des zuvor asymptomatischen Vorzustandes dar und war damit eine Teilursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs nach Art. 19 Abs. 1 UVG. Der Fallabschluss per 30. April 2016 wurde als rechtens bestätigt, weil im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine relevante Besserung der unfallbedingten Beschwerden mehr zu erwarten war. Für die Frage der Invalidenrente war jedoch entscheidend, dass med. pract. C.________ sich nicht dazu äusserte, inwiefern die Ausübung der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Gonarthrose beeinträchtigt ist, und die übrigen Akten keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erreiche keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 %, auf keiner nachvollziehbaren und überzeugenden medizinischen Grundlage. Auch klärte die Suva nicht, ob betriebliche Umstrukturierungen möglich sind, um die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, wie es das Schadenminderungsprinzip nach Art. 6 Abs. 1 UVG verlangt. Diese Unklarheiten führten zur Feststellung einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung nach Art. 61 lit. d ATSG, weshalb die Sache an die Suva zurückverwiesen wurde, um die offenen Fragen – insbesondere nach den erwerblichen Auswirkungen der Gonarthrose rechts – zu klären und neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– auszurichten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die systematische Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG bei gemeinsamer Schadenverursachung durch Unfall und Vorzustand unterstreicht und klarmacht, dass bei teilkausaler Verursachung der gesamte Gesundheitsschaden zu bewerten ist, bevor eine allfällige Kürzung erfolgt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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