Einsatzbetrieb bei Leiharbeit kann sich nicht auf Regressprivileg gemäss Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen, da nur Verleiher als Arbeitgeber gilt (Art. 75 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 63 · ATF 145 III 63 · DTF 145 III 63
- Datum
- 24.01.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_442/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 ATSG Art. 11 ATSG Art. 72 ATSG Art. 75 ATSG Art. 19 AVG Art. 46 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 81 UVG
Zusammenfassung
Eine Personalverleiherin lieh einen Zimmermann-Hilfsarbeiter an eine Einsatzfirma aus. Bei einem Unfall während der Arbeit trug die SUVA die Heilungskosten und den Erwerbsausfall. Die SUVA verklagte die Einsatzfirma auf Rückgriff. Diese argumentierte, sie sei als Einsatzbetrieb Arbeitgeber im Sinne des Regressprivilegs und könne sich darauf berufen. Das Handelsgericht Bern wies die Klage ab und verurteilte die Einsatzfirma zur Zahlung. Gegen diesen Entscheid legte die Einsatzfirma Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung der Einsatzfirma zur Zahlung von Fr. 68'406.30 nebst Zinsen an die SUVA.
Der Versicherte war im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig: sein Arbeitsvertrag bestand ausschliesslich mit der Personalverleiherin, nicht mit der Einsatzfirma; die Personalverleiherin zahlte ihm den Lohn und war verpflichtet, die obligatorischen Unfallversicherungsprämien gemäss Art. 91 UVG zu entrichten. Nach der gesetzlichen Definition in Art. 10 und Art. 11 ATSG ist daher allein die Personalverleiherin als Arbeitgeber anzusehen, weil sie die Lohnzahlungspflicht und die Sozialversicherungsbeitragspflicht trägt. Die Entstehungsgeschichte von Art. 75 Abs. 2 ATSG zeigt, dass der Gesetzgeber den Kreis der begünstigten Arbeitgeber bewusst nicht über den früheren Haftungsprivileg-Kreis hinaus erweitern wollte; die Rechtsprechung unter altem Recht hatte bereits klargestellt, dass der Einsatzbetrieb kein Arbeitgeber im Sinne des Privilegs ist. Auch der Sinn und Zweck des Regressprivilegs – insbesondere die Erhaltung des Arbeitsfriedens und die Verknüpfung mit der Prämienzahlungspflicht – spricht dagegen, den Einsatzbetrieb einzubeziehen; dieser kann sich stattdessen durch eine Haftpflichtversicherung absichern, was gemäss Art. 75 Abs. 3 ATSG das Regressprivileg entfallen lässt.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 75 ATSG, Art. 75 Abs. 1 bis 3 ATSG sowie auf die systematische, historische und teleologische Auslegung dieser Normen. Das Bundesgericht verweist zudem auf die Rechtsprechung BGE 123 III 280 und BGE 127 III 580, die den Ausschluss des Einsatzbetriebs vom Regressprivileg bestätigen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- und muss der Beschwerdegegnerin Fr. 4'000.-- als Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zahlen.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass das Regressprivileg des Arbeitgebers nach Art. 75 Abs. 2 ATSG im Personalverleih ausschliesslich dem Verleiher zusteht und nicht auf den Einsatzbetrieb übertragen wird – auch wenn dieser den Versicherten faktisch führt und überwacht.
Regeste
Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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