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Justizze. Art. 12 AHVG

Bundesgericht

Ausgleichskasse will Uber Switzerland GmbH als Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers zur Sozialversicherungsbeitragspflicht heranziehen: Ablehnung, da nur der Arbeitgeber beitragspflichtig ist (Art. 12 Abs. 2 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 174 · ATF 147 V 174 · DTF 147 V 174
Datum
10.07.2016
Geschäftsnummer
BGE 147 V 174
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 12 AHVG

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangte von der Uber Switzerland GmbH als angeblicher Betriebsstätte der niederländischen Rasier Operations B.V. die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für UberPop-Fahrer. Die Uber Switzerland GmbH bestritt ihre Beitragspflicht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse auf und stellte fest, dass die Uber Switzerland GmbH nicht beitragspflichtig sei. Dagegen erhob die Ausgleichskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es folgte der Vorinstanz darin, dass die Uber Switzerland GmbH nicht Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer ist – eine Feststellung, die für das Bundesgericht verbindlich war, weil die Ausgleichskasse diese Behauptung nicht geltend machte. Damit entfiel jede Grundlage, die Uber Switzerland GmbH beitragsrechtlich zu belangen. Entscheidend war ferner die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 AHVG: Der Wortlaut ist klar und lässt keinen Zweifel daran, dass die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber anknüpft; die Bestimmung schafft keine zusätzliche Schuldnerschaft der Betriebsstätte, auch wenn diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Ausgleichskasse konnte sich weder auf die Gesetzesentstehung noch auf die Rechtsprechung oder Literatur stützen, um eine andere Auslegung zu begründen. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Vollstreckungserwägungen (z.B. über den ordentlichen Betreibungsweg gemäss Art. 52 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) für die Beitragspflicht im AHV-Recht keine Bedeutung haben. Auch die zitierte Literatur stützt nicht die Auffassung der Ausgleichskasse, da sie entweder unzureichend begründet ist oder sich auf andere Sachverhalte (eigene Arbeitnehmer der Betriebsstätte) bezieht. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Regeste

Art. 12 Abs. 2 AHVG; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6). Regeste Art. 12 al. 2 LAVS; obligation de cotiser de l'employeur; établissement stable. L'art. 12 al. 2 LAVS lie l'obligation de cotiser exclusivement à l'employeur, sans étendre le cercle des débiteurs pouvant entrer en considération (consid. 6). Regesto Art. 12 cpv. 2 LAVS; obbligo di pagare i contributi per il datore di lavoro; stabilimento d'impresa. L'art. 12 cpv. 2 LAVS non estende la cerchia dei debitori che entra in considerazione, ma collega l'obbligo di versare i contributi esclusivamente al datore di lavoro (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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