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Justizze. Art. 50 VStrR

Bundesgericht

ESTV erhält elektronisch edierte Bankunterlagen von Bank E.: Abspeichern auf Datenträger und Versiegelung sind zulässiger Teil der Sicherstellung, Entsiegelungsgesuch ist neu zu prüfen (Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 IV 322 · ATF 151 IV 322 · DTF 151 IV 322
Datum
03.04.2025
Geschäftsnummer
151 IV 322
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 247 StPO Art. 248 StPO Art. 46 VStrR Art. 47 VStrR Art. 50 VStrR

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) forderte die Bank E. zur Herausgabe von Kontounterlagen auf und erhielt diese am 25. November 2021 elektronisch. Die A. AG, die sich als betroffene Dritte betrachtete, hatte bereits am 23. November 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben und einen Siegelungsantrag gestellt. Die ESTV speicherte die Daten auf einem externen Datenträger und versiegelte diesen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies daraufhin das Entsiegelungsgesuch der ESTV ab, weil sie eine unzulässige Spiegelung durch die Untersuchungsbehörde sah. Die ESTV erhob Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht. Streitig war, ob das Herunterladen und Abspeichern der elektronisch übermittelten Unterlagen durch die ESTV bereits vor der Siegelung einen unzulässigen Zugriff darstellt und ob das Vorgehen mit der Rechtsprechung aus BGE 148 IV 221 vereinbar ist.

Das Bundesgericht hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und verwies die Sache zur nochmaligen Beurteilung zurück. Es stellte klar, dass die elektronische Übermittlung der Bankunterlagen durch die Bank E. am 25. November 2021 selbst den Sicherstellungsvorgang darstellt und dass das anschließende Herunterladen und Abspeichern auf einem externen Datenträger – um diesen unverzüglich versiegeln zu können – integraler Bestandteil dieses Vorgangs ist. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von BGE 148 IV 221, wo es um die Spiegelung bereits physisch sichergestellter Geräte ging; hier handelt es sich um die Erstsicherstellung elektronischer Daten. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Rechtsgrundlage für die Edition – Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 47 Abs. 1 VStrR – eine freiwillige Herausgabe vorsieht und dass die Sicherstellung elektronischer Unterlagen nach Art. 247 StPO und deren Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO analog zur physischen Sicherstellung zu beurteilen ist. Auch die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme ist bei elektronischer wie bei physischer Sicherstellung gegeben und steht einer zulässigen Grobsichtung zur Prüfung der Vollständigkeit nicht entgegen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die ESTV nach erfolgter Sicherung und Siegelung die ursprünglichen elektronischen Daten löschen muss, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Die materielle Prüfung der Schutzwürdigkeit der Geheimnisinteressen der A. AG sowie aller übrigen Entsiegelungshindernisse bleibt der Vorinstanz vorbehalten, da das Bundesgericht nach Art. 80 Abs. 1 BGG nicht als erste Instanz über solche Fragen entscheiden darf. Diese Entscheidung klärt die Zulässigkeit des technischen Vorgehens bei elektronischen Akteneditionen und stärkt die praktikable Umsetzung der Siegelungspflicht im digitalen Strafverfahren.

Regeste

Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 VStrR; Art. 248 Abs. 1 StPO; Edition und Siegelung elektronisch übermittelter Unterlagen. Werden Unterlagen gestützt auf ein Editionsbegehren elektronisch übermittelt, gehören sowohl die Übermittlung als auch das Herunterladen sowie das Abspeichern der Unterlagen durch die Untersuchungsbehörde zum Vorgang der Sicherstellung. Liegt bereits ein Siegelungsbegehren einer siegelungsberechtigten Person vor, sind die übermittelten Daten unverzüglich zu siegeln. Es ist zulässig, die Daten zu diesem Zweck auf einem externen Datenträger abzuspeichern und diesen zu versiegeln. Diese Vorgehensweise stellt keine unzulässige Spiegelung durch die Untersuchungsbehörde im Sinne von BGE 148 IV 221 E. 2-4 dar (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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