Teilnahmerecht des Verteidigers an psychiatrischer Exploration bei kognitiver Beeinträchtigung verneint (Art. 185 Abs. 5 StPO)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_1036/2025
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 130 StPO Art. 147 StPO Art. 185 StPO
Zusammenfassung
Eine wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beschuldigte Person mit kognitiver Beeinträchtigung begehrt vor dem Bundesgericht die Zulassung ihres amtlichen Verteidigers zu den Explorationsgesprächen im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht Schaffhausen hatten den Antrag abgewiesen, da kein sachlich begründeter Ausnahmefall für ein Teilnahmerecht vorliege. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer Intelligenzminderung und Wohnsituation in einem betreuten Wohnheim sei sie nicht in der Lage, ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ohne anwaltliche Unterstützung wahrzunehmen, und es bestehe die Gefahr falscher Eingeständnisse.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass dem Verteidiger kein Teilnahmerecht an den psychiatrischen Explorationsgesprächen einzuräumen ist.
Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage annehmen, dass die Schwelle zum sachlich begründeten Ausnahmefall nicht erreicht ist. Zwar liegt eine kognitive Beeinträchtigung vor, doch zeigte das bisherige Aussageverhalten der Beschuldigten, dass sie ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 185 Abs. 5 StPO hinreichend versteht und wahrnehmen kann. Sie wurde mehrfach belehrt, erklärte das Verständnis, bestritt den zentralen Tatvorwurf differenziert und räumte andere Punkte selektiv ein. Dies spricht gegen eine so starke Einschränkung, dass die Anwesenheit des Verteidigers ausnahmsweise geboten wäre.
Weder die institutionelle Wohnform noch ein Gesamt-IQ von 50 begründen per se ein Teilnahmerecht. Der forensisch-psychiatrische Sachverständige ist verpflichtet, die Exploration fachgerecht und unter Berücksichtigung der kognitiven Einschränkungen durchzuführen, namentlich durch verständliche Belehrung gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO sowie nötigenfalls Unterbrechungen oder Anpassungen. Ein Anspruch auf laufende anwaltlich-strategische Beratung während der Expertise besteht nicht, da dies den Zweck der unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung beeinträchtigen würde. Auch die Gefahr falscher Eingeständnisse rechtfertigt keine Ausnahme, da selbstbelastende Äusserungen in der Exploration nicht wie Beweisaussagen verwertet werden dürfen und die Verteidigung nach Gutachtenseingang methodische Mängel rügen kann.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid bejaht das Gericht zwar einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da es um die Wahrung von Verteidigungsrechten geht. In der Sache selbst fehlen jedoch konkrete Umstände, die eine Abweichung von der Regel der Nichtzulassung der Verteidigung bei psychiatrischen Explorationen rechtfertigen würden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; Rechtsanwalt Roger Gebhard wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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