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Justizze. Art. 112 BGG

Bundesgericht

Teilnahmerechtseinschränkung bei Aussage-gegen-Aussage zulässig; ungenügende Begründung zur Schuldfähigkeit bei Sucht, Rückweisung (Art. 112 Abs. 3 BGG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
6B_358/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 19 StGB Art. 147 StPO

Zusammenfassung

Ein wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilter Beschwerdeführer rügt die Unverwertbarkeit zentraler Opferaussagen, da er und seine Verteidigung bei der ersten Einvernahme ausgeschlossen wurden. Er beanstandet ferner, dass das Gericht seine schwerwiegende Suchterkrankung nicht durch ein Gutachten auf ihre Auswirkung auf die Schuldfähigkeit prüfen liess. Schliesslich wendet er sich gegen die angeordnete Landesverweisung und macht geltend, seine Sucht und die angeordnete stationäre Behandlung seien in der Interessenabwägung unzureichend berücksichtigt worden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut und hebt das Urteil betreffend die Frage der Schuldfähigkeit auf, indem es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Die Rüge betreffend die Verletzung des Teilnahmerechts wird hingegen abgewiesen.

Hinsichtlich des Teilnahmerechts bestätigt das Bundesgericht die vorinstanzliche Praxis, wonach in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei nur rudimentär bekanntem Sachverhalt eine vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts bis zur ersten Einvernahme des Beschuldigten zulässig ist. Da vor der Opfereinvernahme lediglich ein Polizeirapport vorlag und eine konkrete Kollisionsgefahr bestand, war der Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers gerechtfertigt, um die Staatsanwaltschaft in die Lage zu versetzen, einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO liegt somit nicht vor.

Bezüglich der Schuldfähigkeit stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nachgekommen ist. Zwar diagnostizierte ein Gutachter eine schwerwiegende Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Cannabis mit erheblichen lebenspraktischen Auswirkungen seit 2013, doch äusserte sich dieser nicht explizit zur Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit den Sexualdelikten. Die Vorinstanz begnügte sich mit dem Hinweis auf dieses Schweigen, ohne eigenständig zu prüfen und zu begründen, ob die Suchterkrankung ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit gemäss Art. 20 StGB wecken könnte. Dieses Unterlassen verletzt zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Da es sich um eine Tatfrage handelt, kann das Bundesgericht die Prüfung nicht selbst vornehmen, sondern muss die Sache gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung zurückweisen.

Die Kritik an der Landesverweisung bleibt erfolglos. Die Vorinstanz hat die Suchterkrankung in der Interessenabwägung hinreichend gewürdigt, indem sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer durch die angeordnete stationäre Massnahme eine Therapie erhält, die er nach Abschluss auch in seinem Heimatland fortsetzen kann. Der Beschwerdeführer legte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verschlechterung droht, die unter Art. 3 EMRK ein Hindernis bilden würde. Dass die stationäre Massnahme vor der Landesverweisung vollzogen wird, ändert nichts an der Verhältnismässigkeitsprüfung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 2'000 auferlegt. Für den obsiegenden Teil der Beschwerde erhält er eine Parteientschädigung von CHF 1'000 zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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