Verlängerung Untersuchungshaft bei drohender Landesverweisung: Fluchtgefahr trotz Versöhnung bejaht, Ersatzmassnahmen ungeeignet (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_1016/2026
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 5 BV Art. 36 BV Art. 66a StGB Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.________ befindet sich seit dem 21. Juni 2025 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs eines Einbruchdiebstahls mit Waffendiebstahl sowie mehrfacher häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau. Er beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung der Haftverlängerung oder hilfsweise die Anordnung von Ersatzmassnahmen wie Ausweissperre und Meldepflicht. Dabei beruft er sich auf eine zwischenzeitliche Versöhnung mit seiner Ehefrau, die Rückkehr an das eheliche Domizil sowie wöchentliche Gefängnisbesuche. Zudem macht er geltend, dass seine beiden minderjährigen Töchter in der Schweiz leben und er über keine finanziellen Mittel verfüge. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm zudem Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz vor. Das Obergericht des Kantons Bern hatte die Beschwerde gegen die Haftverlängerung zuvor abgewiesen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft sowie die Ablehnung der beantragten Ersatzmassnahmen.
Die Vorinstanz hat die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht bejaht. Zwar berücksichtigt sie die Versöhnung der Ehegatten und die Wohnsitzverlegung, doch konnte ein gemeinsames Leben seit der Versöhnung ausserhalb der Haft nicht erprobt werden. Da die Kinder nicht schulpflichtig sind und die Ehefrau nicht erwerbstätig ist, erscheint eine gemeinsame Ausreise nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer lebt erst seit März 2021 in der Schweiz, verbrachte davon über ein Jahr in Haft, ist arbeitslos, überschuldet und verfügt über kein Vermögen. Demgegenüber bestehen erhebliche Bezüge zum Kosovo, wo er rund dreissig Jahre lebte, Albanisch als Muttersprache spricht, regelmässigen Kontakt zu Eltern und Schwester pflegt und über ein abgeschlossenes Jurastudium sowie Berufserfahrung verfügt. Als weiterer Fluchtanreiz kommt die bei Verurteilung drohende obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in Betracht; ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht offensichtlich gegeben. Hinzu tritt sein früheres Weglaufen bei der polizeilichen Anhaltung am 21. Juni 2025.
Die beantragten Ersatzmassnahmen eignen sich nicht, die ausgeprägte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Eine Ausweis- und Schriftensperre verhindert aufgrund fehlender Personenkontrollen im Schengenraum eine Ausreise nicht, und eine Meldepflicht würde eine Flucht lediglich beschleunigt feststellen, aber nicht verhindern. Dies entspricht den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 und Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 StPO. Auch die zeitliche Verhältnismässigkeit der rund 14-monatigen Haft ist gewahrt, da angesichts der Schwere der Vorwürfe und der erhobenen Anklage beim Kollegialgericht eine deutlich längere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Neue Beweismittel wie die Bestätigung der B.________ AG vom 29. Juli 2026 bleiben als echte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, Rechtsanwalt Christoph Käser erhält eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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