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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Verlängerung Untersuchungshaft trotz Ersatzmassnahmegesuch: ausgeprägte Fluchtgefahr wegen Vorverurteilung und instabiler Verhältnisse (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
7B_1009/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 36 BV Art. 221 StPO Art. 237 StPO

Zusammenfassung

Ein 37-jähriger Mann beschwert sich beim Bundesgericht gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Drohung und Nötigung. Er beantragt seine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wie Sicherheitsleistung, Meldepflicht und Electronic Monitoring. Die Vorinstanz hatte die Haft bis zum 22. August 2026 verlängert und dabei insbesondere auf eine bestehende Fluchtgefahr sowie fehlende Stabilisierung der Lebensumstände hingewiesen. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsprinzips.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Gericht bejaht eine ausgeprägte Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, da der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren erstinstanzlich zu einer dreijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe und einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt wurde, was einen konkreten Fluchtanreiz darstellt. Zudem sind seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse instabil; es besteht keine gesicherte Wohnsituation und nur eine unverbindliche Absichtserklärung für eine Anstellung als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von Fr. 1'947.40, der angesichts geschätzter Schulden von mindestens Fr. 35'000 bis 50'000 nicht existenzsichernd ist.

Zusätzlich belasten die engen Beziehungen zum Heimatland Nordmazedonien, wo Verwandte leben und der Beschwerdeführer regelmässig Ferien verbringt, sowie eine Nachricht an die Geschädigte wenige Tage vor der Festnahme, wonach er beschlossen habe, die Schweiz zu verlassen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird verworfen, da die Vorinstanz alle relevanten Faktoren transparent gewürdigt hat.

Hinsichtlich der beantragten Ersatzmassnahmen hält das Bundesgericht fest, dass bei ausgeprägter Fluchtgefahr Massnahmen wie Meldepflicht, Schriftensperre oder Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 1, 2 und 3 StPO regelmässig nicht ausreichen, da sie eine Flucht nicht verhindern, sondern höchstens nachträglich feststellen können. Dies gilt insbesondere im Schengen-Raum ohne Personenkontrollen an den Grenzen. Auch eine von der Schwester angebotene Sicherheitsleistung von Fr. 30'000 vermag die Fluchtgefahr nicht hinreichend zu reduzieren, zumal sie nicht vom Beschwerdeführer selbst stammt. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ist somit Genüge getan, da mildere Massnahmen den Zweck der Haft nicht erfüllen würden.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird stattgegeben. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und die Rechtsvertreterin erhält aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500 gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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