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Justizze. Art. 122 StGB

Bundesgericht

Versuchte schwere Körperverletzung: Willkürverbot nicht verletzt dank Videoaufnahme, Strafzumessung nach Asperationsprinzip bestätigt (Art. 122 Abs. 1 StGB)

Datum
11.02.2019
Geschäftsnummer
6B_937/2018
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 47 StGB Art. 122 StGB Art. 343 StPO

Zusammenfassung

Ein aus Thailand stammender Mann wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt, nachdem er zusammen mit einer Gruppe vor einem Zürcher Nachtclub auf zwei Personen eingewirkt hatte. Das Obergericht Zürich stützte die Verurteilung neben den Aussagen des Opfers massgeblich auf eine Videoüberwachungsaufnahme, welche die Anwesenheit und Beteiligung des Beschuldigten am Tatort zeigte. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung, da er seine Teilnahme bestritt und die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen anzweifelte. Zudem beanstandete er die Strafzumessung als unverhältnismässig hoch und forderte die Einvernehmung des Opfers zur Klärung der Täteridentität.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung scheitert, weil die Vorinstanz ihre Feststellungen nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Opfers B.________ gestützt hat, sondern auch eine Videoaufzeichnung der Überwachungskamera berücksichtigte. Diese Aufnahme zeigt den Beschwerdeführer um 3:10:35 Uhr beim Ausholen zum Schlag gegen eine Person, was sein behauptetes Alibi, er habe sich direkt nach Hause begeben, widerlegt. Da somit keine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorlag, bestand keine Verpflichtung zur gerichtlichen Einvernehmung des Opfers gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO.

Hinsichtlich der Strafzumessung hält das Bundesgericht die Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe für rechtmässig. Die Vorinstanz ging von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten aus, reduzierte diese wegen des Versuchs um 10 Monate und wandte sodann das Asperationsprinzip an. Dabei orientierte sie sich an einer früheren bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl und erhöhte diese unter Berücksichtigung der neuen Tat um 18 Monate. Dass die Integrationsschwierigkeiten des aus Thailand stammenden Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt wurden, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Auch die Verfahrensdauer von knapp zwei Jahren seit der Verhaftung begründet keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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