Ausländer mit zwei schweren Drogenstrafen innerhalb von vier Jahren: strafrechtliche Landesverweisung bestätigt, kein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
- Datum
- 27.09.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_929/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 121 BV Art. 5 FZA Art. 66a StGB Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein ausländischer Beschwerdeführer, der wegen qualifizierten Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, legte Beschwerde gegen die angeordnete strafrechtliche Landesverweisung ein. Er machte geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, der eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertige, und berief sich zudem auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA). Die Vorinstanz hatte die Landesverweisung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fünfjährige strafrechtliche Landesverweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierten Drogenhandels nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt worden war – eine Tat, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zwingend zur Landesverweisung führt, da Drogenhandel nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV regelmäßig die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer war bereits 2011 wegen 381 g Kokain zu 30 Monaten Haft verurteilt worden und beging vier Jahre später erneut einen schweren Drogenhandel mit rund 120 g Kokaingemisch; seine Legalprognose wurde als schlecht eingestuft, weil er sich weiterhin im alten Milieu bewegte und keine echte Reue oder Einsicht zeigte. Obwohl er seit seinem zwölften Lebensjahr in der Schweiz lebte, stellte das Bundesgericht fest, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorlag: Seine gesundheitliche Beeinträchtigung (75 % Erwerbsfähigkeit, SUVA-Viertelsrente) sei in Portugal zumutbar, seine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche blieben erhalten, und er könne dort beruflich neu beginnen; zudem fehlten engere Sozial- oder Integrationsbeziehungen zur Schweiz. Auch unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) stand dessen Art. 5 Abs. 1 einer Landesverweisung nicht entgegen, weil die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch weitere Betäubungsmitteldelikte gegeben sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos war (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung der Härtefallklausel bei wiederholtem Drogenhandel und die hohe Beweislast für den Nachweis einer hinreichenden Wohlverhaltensgarantie im FZA-Kontext.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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