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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter erhält Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Nichtbeachtens eines polizeilichen Handzeichens: Anwaltsmandat nach Hinweis auf drohenden Führerausweisentzug war angemessen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
25.05.2022
Geschäftsnummer
6B 197/2022
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 354 StPO Art. 429 StPO

Zusammenfassung

A.________ wurde wegen Nichtbeachtens eines polizeilichen Handzeichens am 11. November 2020 in U.________ angezeigt. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 2. Februar 2021 einen Strafbefehl mit einer Busse von Fr. 300.--. A.________ erhob Einsprache und beantragte eine Parteientschädigung. Das Stadtrichteramt stellte das Verfahren am 19. März 2021 ein, lehnte aber eine Entschädigung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung einer Entschädigung für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hebt die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Angemessenheit des Anwaltsbeizugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fehlerhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer hatte seinen Anwalt am 22. Dezember 2020 mandatiert, vier Tage nachdem das Strassenverkehrsamt ihm mitgeteilt hatte, dass Administrativmassnahmen bis hin zum Entzug des Führerausweises drohten – und zwar auf der Grundlage eines allfälligen rechtskräftigen Schuldspruchs im Strafverfahren. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer nicht absehbar, dass das Strafverfahren eingestellt würde; dieser Beschluss erfolgte erst am 19. März 2021 mit der Begründung, dass der Polizeirapport lediglich rudimentäre Angaben enthalte und der handelnde Funktionär des polizeilichen Assistenzdienstes sich nicht vollständig an den Vorfall erinnern könne. Die Vorinstanz übersah zudem, dass der Hinweis auf die fehlende Strafregisterfolge im Strafbefehl vom 2. Februar 2021 erst nach der Mandatierung des Anwalts am 22. Dezember 2020 erfolgte und daher für die damalige Angemessenheitsbeurteilung irrelevant war. Damit verletzte die Vorinstanz Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Die Frage, ob der konkrete Aufwand des Anwalts und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, bleibt von der Vorinstanz noch zu prüfen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lucien Valloni, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Angemessenheit des Anwaltsbeizugs im Strafrecht nicht allein an der Schwere der Tat oder der Höhe der Busse gemessen wird, sondern entscheidend an den konkreten Umständen zum Zeitpunkt der Mandatierung – insbesondere an der objektiv erkennbaren Drohung schwerwiegender administrativer Folgen wie des Führerausweisentzugs – zu beurteilen ist.

Regeste

Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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