Beschuldigte erhält nach Vergleich mit Gegenpartei keine Prozessentschädigung zulasten der Staatskasse, weil kein Vorbehalt vereinbart und nicht genehmigt wurde (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 196 · ATF 150 IV 196 · DTF 150 IV 196
- Datum
- 29.04.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 IV 196
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschwerdeführerin hatte sich mit ihrer Nachbarin im Rahmen einer Einigungsverhandlung der Staatsanwaltschaft auf einen Vergleich geeinigt, bei dem sie ihre Strafanzeige zurückzog und auf weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verzichtete. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und verweigerte ihr eine Prozessentschädigung. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, das diese abwies. Sie legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Zuerkennung einer Prozessentschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob ihr trotz des Vergleichs ein Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zusteht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Prozessentschädigung zulasten der Staatskasse nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zwar grundsätzlich besteht, wenn das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt wird, jedoch nicht greift, wenn die Einstellung auf einem Vergleich nach Art. 316 StPO beruht, bei dem die Parteien die Entschädigungsfrage nicht ausdrücklich regeln. Stattdessen richtet sich die Frage der Entschädigung nach Art. 427 StPO: Gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht; gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf jedoch jede Vereinbarung über die Kostentragung – und damit auch über Entschädigungen – der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt, und darf sich nicht zulasten des Bundes oder des Kantons auswirken. Da die Parteien im vorliegenden Vergleich lediglich auf „weitergehende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche“ verzichtet hatten, ohne einen Vorbehalt für Entschädigungsansprüche zulasten der Staatskasse zu vereinbaren, und die Staatsanwaltschaft keinen solchen Vorbehalt genehmigt hatte, waren weitere Entschädigungsansprüche zulasten des Staates ausgeschlossen. Dies entspricht der Auslegung von Vergleichsverträgen, wonach Fragen, die in engem Zusammenhang mit den beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und zur Beilegung des Streits drängen, mangels ausdrücklichen Vorbehalts als vom Vergleich erfasst gelten. Der Beschwerdeführerin stand daher keine Prozessentschädigung zu.
Die Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Fall einer Vergleichseinstellung und betont die zwingende Notwendigkeit eines ausdrücklichen, behördlich genehmigten Vorbehalts für Entschädigungen zulasten der Staatskasse – ein Aspekt, der in der Praxis oft übersehen wird.
Regeste
Art. 316 StPO; Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens durch Vergleich. Wollen sich die Parteien in einem Vergleich Entschädigungen zulasten der Staatskasse vorbehalten, bedarf dieser der Genehmigung der Behörden (E. 2.2). Regeste Art. 316 CPP; indemnisation en cas de classement de la procédure pénale dû à un arrangement à l'amiable. Si les parties veulent réserver des indemnités à la charge de l'État dans un arrangement à l'amiable, celui-ci doit être soumis à l'assentiment de l'autorité qui a ordonné le classement de la procédure (consid. 2.2). Regesto Art. 316 CPP; indennità in caso di abbandono del procedimento a seguito di una conciliazione. Se le parti desiderano riservarsi delle indennità a carico dello Stato nell'ambito di una conciliazione, è necessaria l'approvazione dell'autorità che dispone l'abbandono del procedimento (consid. 2.2).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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