Beschuldigte Person klagt gegen Verweigerung der Entschädigung für Wahlverteidigung: Beschwerdelegitimation besteht auch neben der des Verteidigers (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 84 · ATF 151 IV 84 · DTF 151 IV 84
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 84
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die beschuldigte Person A. erhob gegen die Verfügung des Stadtrichteramts Zürich, mit der die Strafuntersuchung eingestellt wurde, aber keine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung zugesprochen wurde, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mangels Beschwerdelegitimation von A. nicht auf die Beschwerde ein. A. legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die beschuldigte Person selbst berechtigt ist, gegen die Weigerung, eine Entschädigung für die Wahlverteidigung zu gewähren, Beschwerde zu erheben, oder ob allein der Wahlverteidiger legitimiert ist.
Das Bundesgericht hob die Verfügung des Obergerichts auf und hiess die Beschwerde gut. Es stellte klar, dass die revidierte Fassung von Art. 429 StPO – insbesondere Abs. 1 lit. a und Abs. 3 – nicht nur die Wahlverteidigung, sondern auch die beschuldigte Person selbst zur Beschwerde gegen den Entscheid über die Entschädigung legitimiert. Die Tatsache, dass die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 StPO direkt der Wahlverteidigung zusteht, ändert daran nichts. Denn die beschuldigte Person hat ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse daran, die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen: Da die Strafbehörden bei der Festlegung der Entschädigung nicht an die zwischen ihr und ihrem Verteidiger vereinbarten Honorare gebunden sind, kann sie verpflichtet sein, die Differenz zwischen der zugesprochenen Parteientschädigung und dem vertraglich vereinbarten Honorar selbst zu bezahlen. Damit unterscheidet sich die Lage bei der Wahlverteidigung grundsätzlich von der bei der amtlichen Verteidigung, bei der kein solches eigenes Interesse besteht. Die Vorinstanz hatte daher gegen Bundesrecht verstoßen, indem sie annahm, die Beschwerdelegitimation der Wahlverteidigung trete an die Stelle derjenigen der beschuldigten Person. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gewährleistet den Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte; Art. 429 Abs. 3 StPO statuiert eine zusätzliche, nicht ausschließende Beschwerdebefugnis der Wahlverteidigung; Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 3 StPO zusammen ermöglichen die Beschwerde durch beide Seiten; Art. 448 Abs. 1 StPO bestimmt die Anwendbarkeit der revidierten Regelung. Das Bundesgericht entschied ohne Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren.
Regeste
Art. 429 StPO; Legitimation zur Anfechtung der Entschädigung der Wahlverteidigung. Nach dem revidierten Art. 429 StPO ist sowohl die beschuldigte Person als auch ihre Wahlverteidigung legitimiert, den Entscheid über die Entschädigung der Wahlverteidigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten. Dies gilt unabhängig davon, dass die Entschädigung nach Abs. 3 direkt der Wahlverteidigung zuzusprechen ist (E. 2.3). Regeste Art. 429 CPP; qualité pour contester l'indemnité du défenseur de choix. Selon l'art. 429 CPP révisé, tant le prévenu que son défenseur privé peuvent contester la décision relative à l'indemnité du défenseur de choix prévue à l'al. 1 let. a; le fait que l'art. 429 al. 3 CPP prévoie l'allocation de l'indemnité directement au défenseur privé n'y change rien (consid. 2.3). Regesto Art. 429 CPP; legittimazione a contestare l'indennità del difensore di fiducia. Secondo il nuovo art. 429 CPP, sia l'imputato che il suo difensore di fiducia sono legittimati ad impugnare la decisione relativa all'indennità del difensore di fiducia di cui al cpv. 1 lett. a. Ciò vale indipendentemente dal fatto che l'indennità spetti direttamente al difensore di fiducia ai sensi del cpv. 3 (consid. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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