Beschwerdeführer legt gegen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde ein: Blutprobe durch Polizei ohne rechtmässige Anordnung der Staatsanwaltschaft entnommen, Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
- Datum
- 15.12.2016
- Geschäftsnummer
- 6B 532/2016
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
X.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt; das Obergericht Zürich bestätigte das Urteil. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag auf Freispruch. Streitpunkt war, ob die Blutprobe, die zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration diente, rechtmässig angeordnet und durchgeführt worden war. Die Vorinstanz hatte auf ein schriftliches Einverständnis des Beschwerdeführers abgestellt, das dieser auf einem Polizeiformular geleistet haben soll.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Blutprobe nicht rechtmässig angeordnet worden war, weil gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich die Staatsanwaltschaft für die zwangsweise Anordnung zuständig ist, nicht die Polizei. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Formular "Anordnung der Polizei" lediglich bestätigt, dass ihm die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft und die Polizeianordnung in Kopie ausgehändigt worden waren; dies stellt kein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme dar. Auch das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers auf der dafür vorgesehenen Seite, sodass ein schriftliches Einverständnis dort ebenfalls nicht vorlag. Da die Anordnung der Blutprobe nicht rechtmässig erfolgt war, war das Ergebnis gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Damit entfiel die entscheidende Beweisgrundlage für die Verurteilung. Das Bundesgericht verwies darauf, dass das Strassenverkehrsgesetz keine eigenen Regelungen zur Anordnung von Blutproben enthält, da diese als Beweisabnahmen im Sinne der StPO gelten und daher ausschliesslich durch die StPO geregelt werden (Art. 55 Abs. 5 SVG). Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Zürich muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- bezahlen. Die Entscheidung klärt präzise die strikte Zuständigkeitsregelung für die Anordnung von Blutproben im strafrechtlichen Verfahren und unterstreicht die strenge Auslegung des Verwertungsverbots bei formellen Verstössen.
Regeste
Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Promovierter Rechtsanwalt fährt mit 0.4 mg/l Atemalkohol: Verzicht auf Blutprobe nach Kenntnis des Messergebnisses rechtsgültig, Verurteilung wegen qualifizierter Fahrunfähigkeit bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
- Beschwerdeführer fährt unter schwerer MDMA-Intoxikation und meldet danach falsch Fahrzeugentwendung: Irreführung der Rechtspflege und Fahren in fahrunfähigem Zustand nachgewiesen (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 304 Ziff. 1 StGB)
- Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen wiederholtem Kokain-Nachweis in Haaranalysen: Entzug und verkehrsmedizinische Abklärung rechtmässig (Art. 30 VZV)
- Beschuldigter verliert bei Fotowahlkonfrontation sein Teilnahmerecht: Identifikation durch Zeugen unverwertbar, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 147 StPO)
- Fahrer mit 4,4 µg/L THC im Blut nach Cannabiskonsum am Vortag: Eventualvorsatz bejaht, Strafe bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)
- Rumänischer Staatsangehöriger wegen Trunkenheitsfahrt mit 1.55 g/l Blutalkohol verurteilt: Auslieferung an Rumänien trotz Abwesenheitsurteil bewilligt unter Auflage eines neuen Verfahrens (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ZPII EAUe)
- Estnischer Geschäftsmann bei Einreise am Flughafen Zürich einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung und Hockstellung unterzogen: Eingriff unverhältnismässig, weil keine konkreten Gefährdungsanhaltpunkte bestanden (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 249 StPO, Art. 250 StPO, Art. 3 EMRK)
- Fahrer verweigert Drugwipe-Test und Blutprobe bei Verdacht auf Drogenkonsum: Vereitelung nur durch Blutprobenverweigerung, Strafzumessung fehlerhaft (Art. 91a Abs. 1 SVG)