Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 141 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer legt gegen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde ein: Blutprobe durch Polizei ohne rechtmässige Anordnung der Staatsanwaltschaft entnommen, Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO

Datum
15.12.2016
Geschäftsnummer
6B 532/2016
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 55 SVG Art. 141 StPO Art. 198 StPO Art. 241 StPO

Zusammenfassung

X.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt; das Obergericht Zürich bestätigte das Urteil. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag auf Freispruch. Streitpunkt war, ob die Blutprobe, die zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration diente, rechtmässig angeordnet und durchgeführt worden war. Die Vorinstanz hatte auf ein schriftliches Einverständnis des Beschwerdeführers abgestellt, das dieser auf einem Polizeiformular geleistet haben soll.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Blutprobe nicht rechtmässig angeordnet worden war, weil gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich die Staatsanwaltschaft für die zwangsweise Anordnung zuständig ist, nicht die Polizei. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Formular "Anordnung der Polizei" lediglich bestätigt, dass ihm die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft und die Polizeianordnung in Kopie ausgehändigt worden waren; dies stellt kein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme dar. Auch das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers auf der dafür vorgesehenen Seite, sodass ein schriftliches Einverständnis dort ebenfalls nicht vorlag. Da die Anordnung der Blutprobe nicht rechtmässig erfolgt war, war das Ergebnis gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Damit entfiel die entscheidende Beweisgrundlage für die Verurteilung. Das Bundesgericht verwies darauf, dass das Strassenverkehrsgesetz keine eigenen Regelungen zur Anordnung von Blutproben enthält, da diese als Beweisabnahmen im Sinne der StPO gelten und daher ausschliesslich durch die StPO geregelt werden (Art. 55 Abs. 5 SVG). Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Kosten erhoben, und der Kanton Zürich muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- bezahlen. Die Entscheidung klärt präzise die strikte Zuständigkeitsregelung für die Anordnung von Blutproben im strafrechtlichen Verfahren und unterstreicht die strenge Auslegung des Verwertungsverbots bei formellen Verstössen.

Regeste

Verletzung der Verkehrsregeln, Willkür | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide