Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: Kein hinreichender Tatverdacht für Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung (Art. 312, 317 StGB)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_93/2026
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 312 StGB Art. 317 StGB
Zusammenfassung
Ein Ehepaar erstattet Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten und den Schulratspräsidenten einer St. Galler Gemeinde wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt. Hintergrund bilden Rechnungen über ausserkantonale Pensionskosten und Nebenkosten für die Fremdplatzierung ihres Sohnes, welche die Gemeinde später als fehlerhaft zurückzog. Die kantonale Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Das Ehepaar erhebt Beschwerde ans Bundesgericht und rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Rügen betreffend datenschutzrechtliche Übertretungen durch den Schulratspräsidenten sind ungenügend begründet, da sich die Beschwerdeführenden nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, wonach solche Verstösse nicht unter den Ermächtigungsvorbehalt fallen. Dies verstösst gegen die qualifizierte Rügeobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
Hinsichtlich der gerügten offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen zeigen die Beschwerdeführenden nicht konkret auf, worin die Willkür oder Rechtsverletzung bestehen soll. Ein neu eingereichtes E-Mail-Dokument zum Fehlen von Sitzungsprotokollen ist gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig, da es bereits im Vorverfahren hätte beigebracht werden können und die Nichtprotokollierung selbst keinen Straftatbestand erfüllt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist unbegründet, weil die behaupteten Pflichtverletzungen bei der Unterbringung des Kindes keine strafrechtliche Relevanz aufweisen und primär die KESB zuständig war.
Materiell fehlen genügende Hinweise für einen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, da der blosse Erlass fehlerhafter Verfügungen, die umgehend korrigiert wurden, ohne Vorsatz und Nachteilsabsicht kein Missbrauch der Amtsgewalt darstellt. Ebenso liegt keine Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB vor, da die Nennung einer Referenzperson auf einer Rechnung nicht zwingend deren Urheberschaft bedeutet. Auf die Beschwerde gegen den Schulratspräsidenten wird zudem wegen mangelnder Substantiierung gar nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Sozialhilfe: Nichteintreten mangels Substantiierung und neuen Begehrens, Kostenverzicht trotz URP-Ablehnung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege im Scheidungsbeschwerdeverfahren: Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Aussichtslosigkeit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Verfahrenseinstellung bestätigt: Glaubhaftigkeit des Privatklägers in Aussage-gegen-Aussage-Situation verneint, Willkürrüge unbegründet (Art. 319 Abs. 1 StPO)
- Zahnschaden beim Essen: Unfallkausalität mangels Nachweis Knochensplitter verneint, Beschwerde abgewiesen (Art. 4 ATSG)
- Invalidenrente befristet zugesprochen: MEDAS-Gutachten beweiskräftig, Noven unbeachtlich, Revision abgewiesen (Art. 16 ATSG, Art. 17 ATSG)
- Verlängerung Untersuchungshaft bei drohender Landesverweisung: Fluchtgefahr trotz Versöhnung bejaht, Ersatzmassnahmen ungeeignet (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Mutter rügt Obhutsübertragung an Vater: Appellatorische Kritik und fehlende Begründung führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 98 BGG)
- Invalidenrente verneint wegen schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Aggravation (Art. 43 Abs. 3 ATSG)