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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Sozialhilfe: Nichteintreten mangels Substantiierung und neuen Begehrens, Kostenverzicht trotz URP-Ablehnung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
8C_479/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, welches auf sein Gesuch um superprovisorische Massnahmen betreffend einen Sozialhilfestopp durch die Gemeinde Gelterkinden nicht eingetreten war. Zudem rügt er eine angebliche Untätigkeit des Kantonsgerichts bezüglich späterer Eingaben und beantragt vorsorgliche Massnahmen sowie neu auch Ergänzungsleistungen ab September 2021. Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerde hinreichend substantiiert ist und ob die neuen Anträge zulässig sind.

Die Präsidentin der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, verzichtet jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, da der Beschwerdeführer die Gründe für das kantonale Nichteintreten mangels funktioneller Zuständigkeit nicht spezifisch auseinandersetzt, sondern lediglich seine früheren Anträge wiederholt. Eine pauschale Rüge von Verfassungsrechten ohne konkrete Begründung genügt den Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen begehrt, handelt es sich um unzulässige neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG. Auch die Rüge einer Justizverzögerung scheitert daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den tatsächlichen Umständen auseinandersetzt; das Kantonsgericht hatte auf die fragliche Eingabe nämlich reagiert und diese zum abgeschlossenen Verfahren gelegt. Da die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzureichend begründet ist, erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wobei der Beschwerdeführer bei ähnlicher künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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