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Justizze. Art. 319 StPO

Bundesgericht

Verfahrenseinstellung bestätigt: Glaubhaftigkeit des Privatklägers in Aussage-gegen-Aussage-Situation verneint, Willkürrüge unbegründet (Art. 319 Abs. 1 StPO)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
7B_35/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 319 StPO

Zusammenfassung

Ein Privatkläger beschwert sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung, Drohung, falschen Zeugnisses, Begünstigung, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und Verleumdung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft gewürdigt, das rechtliche Gehör verletzt und den Grundsatz "in dubio pro duriore" missachtet. Zudem rügt er eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und das Unterlassen notwendiger Beweiserhebungen. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung des Verfahrens sowie hilfsweise die Rückweisung zur neuen Beurteilung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzulässige antizipierte Beweiswürdigung scheitern daran, dass der Beschwerdeführer keine Willkür gemäss Art. 29 Abs. 2 BV substantiiert darlegt. Pauschale Behauptungen über unterlassene Beweiserhebungen genügen nicht, um die vorinstanzliche Würdigung als schlechterdings unhaltbar zu erweisen. Bezüglich des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nach Art. 319 Abs. 1 StPO bestätigt das Gericht die Verfahrenseinstellung. In der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Situation hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens als wenig glaubhaft qualifiziert, was eine Ausnahme vom Regelfall der Anklageerhebung rechtfertigt. Das Bundesgericht greift in diesen Ermessensspielraum nur bei Willkür ein, welche hier nicht gegeben ist. Ein erst im Bundesgerichtsverfahren vorgebrachtes Foto bleibt als Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt. Auch die Rügen bezüglich der Zeugeneinvernahme vom 29. August 2022 sind unbegründet; die Äusserung, der Beschwerdeführer sei psychisch krank, wurde im Kontext der Zeugenaussage nicht als ehrverletzend gewertet. Auf Feststellungsbegehren und neue Beweisanträge tritt das Gericht nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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