Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege im Scheidungsbeschwerdeverfahren: Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Aussichtslosigkeit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_829/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG Art. 320 ZPO
Zusammenfassung
In einem hängigen Scheidungsverfahren wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte einen Kostenvorschuss von 1'000 Franken. Das Appellationsgericht bestätigte diese Haltung für das Beschwerdeverfahren, gewährte zwar aufschiebende Wirkung bezüglich der Fristsetzung, lehnte aber die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerde selbst ab und setzte einen Vorschuss von 800 Franken an. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin beim Bundesgericht die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine aktenwidrige Verkürzung ihrer Rügen betreffend Einkommen und Liquidität als Selbständigerwerbende. Sie beantragte die Aufhebung der kantonalen Verfügungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter die Rückweisung der Sache.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, inwiefern das Appellationsgericht die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu Unrecht angenommen hat, obwohl dies der eigentliche Grund für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege war und nicht die fehlende Prozessarmut. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erfordert die Begründung einer Beschwerde eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche hier fehlt.
Zudem ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe am 25. August 2026 beschlossen, ihre selbständige Tätigkeit in sechs bis acht Wochen aufzugeben, ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, da dieser Umstand erst nach der angefochtenen Verfügung eingetreten ist und im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Mitwirkungspflicht verweist das Gericht auf Art. 320 lit. a ZPO; es oblag der Beschwerdeführerin, im Beschwerdeverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung substantiiert darzutun, was sie unterliess. Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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