Beschwerdeführer veranlasst durch irreführende Formulare Strafanträge: Kostenauflage bei Nichtanhandnahme rechtswidrig, bei Einstellung zulässig (Art. 426 Abs. 2 StPO)
- Datum
- 31.01.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_492/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 10 StPO Art. 310 StPO Art. 426 StPO Art. 2 UWG Art. 3 UWG Art. 9 UWG Art. 23 UWG
Zusammenfassung
X.________ wurde von mehreren Unternehmen und einem Verein wegen unlauteren Wettbewerbs angezeigt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Anzeigen der Unternehmen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung ab und stellte das Verfahren gegen X.________ im Fall des Vereins ein. In beiden Verfügungen auferlegte sie X.________ die Verfahrenskosten. X.________ erhob Beschwerde gegen beide Verfügungen und rügte insbesondere die Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Kostenauflage. Das Kantonsgericht Schwyz reduzierte die Kosten für die Nichtanhandnahmeverfügung, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab. X.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte die vollständige Befreiung von den Kosten.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Zunächst wies es die Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung zurück, weil keine strittigen Tatsachen oder Glaubwürdigkeitsfragen vorlagen und der Beschwerdeführer nicht konkret darlegte, warum eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre; dies rechtfertigte die Nichtbehandlung der Rüge gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Entscheidend war jedoch, dass die Kostenauflage im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 rechtswidrig war: Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Kostenauflage nur bei Einstellung oder Freispruch, nicht aber bei einer Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, weil dann kein Strafverfahren eröffnet wurde. Hingegen war die Kostenauflage im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 zulässig, weil der Beschwerdeführer unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG gehandelt hatte – das von ihm versandte Formular täuschte weiterhin ein bestehendes Vertragsverhältnis vor, obwohl das Handelsgericht Zürich bereits 2010 ein vergleichbares Formular als irreführend verboten hatte; die Vorinstanz stützte die Kostenauflage ausschliesslich auf diese zivilrechtlich vorwerfbare Verhaltensnorm und erhob keinen strafrechtlichen Vorwurf, sodass die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzt war. Das Bundesgericht hob daher den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Kantonsgericht Schwyz zurück. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, verurteilte den Kanton Schwyz aber zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.--, weil der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt obsiegte. Die Entscheidung klärt präzise die Grenzen der Kostenauflage bei Nichtanhandnahme und bestätigt, dass eine zivilrechtlich vorwerfbare Irreführung nach UWG ausreicht, um Kosten bei Verfahrenseinstellung aufzuerlegen, ohne gegen die Unschuldsvermutung zu verstossen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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