Arbeitslosenversicherung: Nichteintreten wegen versäumter Frist und fehlender Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 8C_465/2026
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter reicht beim Bundesgericht einen Sechszeiler ein und bittet um Fristerstreckung sowie Gutheissung der Beschwerde unter Hinweis auf einen Klinikaufenthalt. Das Bundesgericht fordert ihn auf, bis Ende April 2026 mitzuteilen, ob er ein Beschwerdedossier eröffnen wolle, und den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, wobei darauf hingewiesen wird, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, sondern nur eine Wiederherstellung bei Unverschulden möglich sei. Der Versicherte lässt diese Frist ungenutzt verstreichen. Später reicht er erneut Unterlagen ein und macht geltend, telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben und aufgrund eines Auslandaufenthalts Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er fügt Beweismittel bei, darunter eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Zürich, gegen welche die Rechtsmittelfrist bereits im Dezember 2025 abgelaufen wäre.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da das Gesuch um Fristwiederherstellung unbegründet ist und die Beschwerde infolge versäumter Frist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die ihm am 14. April 2026 gesetzte Frist bis zum 27. April 2026 zur Mitteilung über die Eröffnung eines Beschwerdedossiers und zur Beibringung des angefochtenen Entscheids unbenutzt verstreichen lassen. Für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG fehlen taugliche Gründe; insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz seines Klinikaufenthalts oder später behaupteten Auslandaufenthalts unmöglich gewesen sein soll, eine Drittperson mit der Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zu beauftragen. Da auch die ursprüngliche Rechtsmittelfrist gegenüber dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Oktober 2025 bereits am 5. Dezember 2025 gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG abgelaufen war, steht einer materiellen Prüfung nichts entgegen.
Ausnahmsweise wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: ungenügende Begründung der Beschwerde, Nichteintreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Konkurseröffnung: Nichteintreten auf Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Schuldner betreibt Fortsetzung ohne Begründung: Nichteintreten wegen fehlender Auseinandersetzung und Rechtsmissbrauch (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Ausstandsgesuch gegen Richterin im Scheidungsverfahren: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fristwiederherstellung für Berufung gegen Abweisung vorsorglicher Massnahmen: Keine Verfassungsrügen erhoben, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fürsorgerische Unterbringung: Unbegründete Rüge gegen Nichteintreten wegen Säumnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung unzulässig, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)