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Justizze. Art. 179 ZGB

Bundesgericht

Abänderung Eheschutz: Obhutsübertragung an Vater wegen psychischer Erkrankung der Mutter und fehlender eigener Wohnung gerechtfertigt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
5A_362/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 112 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 4 ZGB Art. 179 ZGB

Zusammenfassung

Eine Mutter beanstandet beim Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, welches auf ihre Berufung gegen die Abänderung eines Eheschutzentscheids nicht eintrat. Das Zivilkreisgericht hatte die Obhut über drei gemeinsame Kinder vom Vater auf die Mutter übertragen und ihr Besuchsrechte eingeräumt, nachdem die Mutter aufgrund einer depressiven Erkrankung mehrfach stationär behandelt wurde und ihre Wohnung aufgeben musste. Die Mutter verlangt die Aufhebung dieser Regelung und die Wiederinkraftsetzung der ursprünglichen mütterlichen Alleinobhut sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Sie rügt Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, es fehle an einem gesetzlichen Abänderungsgrund, da die vorläufige Obhutsumteilung nicht als solcher herangezogen werden dürfe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es prüft zunächst die formellen Anforderungen an kantonale Entscheide nach Art. 112 Abs. 1 BGG und stellt fest, dass der angefochtene Entscheid in Dass-Form zwar schwer lesbar ist, aber dennoch hinreichend klar begründet ist und somit den Mindestanforderungen genügt.

In der Sache bestätigt das Bundesgericht, dass ein Abänderungsgrund gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB vorliegt. Die Vorinstanz stützte sich nicht allein auf die vorsorgliche Obhutsumteilung, sondern berücksichtigte die depressive Erkrankung der Mutter, die daraus resultierenden Klinikaufenthalte und den Verlust ihrer eigenen Wohnung. Da beim Kindeswohl stets die aktuellen Verhältnisse massgeblich sind und dieses Vorrang vor elterlichen Interessen hat, ist die Beurteilung zum Urteilszeitpunkt entscheidend. Die Umteilung der Obhut an den Vater verstösst nicht gegen Art. 9 BV, da die Kinder seit über zweieinhalb Jahren ununterbrochen beim Vater leben, die Mutter siebenmal stationär psychiatrisch behandelt wurde und aktuell keine eigene Wohnung besitzt. Zudem macht die Mutter nicht geltend, der Vater sei erziehungsunfähig oder das Kindeswohl bei ihm gefährdet.

Hinsichtlich der Verfahrensrügen stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur Begründung erfüllt hat und sich auf wesentliche Punkte beschränken durfte. Ein Ausstandsgesuch wurde nie gestellt, weshalb keine Verletzung von Art. 29, 29a oder 30 BV ersichtlich ist. Obwohl die Hauptbegründung der Vorinstanz bezüglich des Nichteintretens als untragbar erachtet wird, bleibt dies ohne Einfluss auf das Ergebnis, da die materielle Alternativbegründung verfassungsrechtlich standhält. Aufgrund dieser Konstellation verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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