Import verbotenes Klappmesser aus Deutschland: Fahrlässigkeit bejaht, Verbotsirrtum vermeidbar, Kosten neu zu verteilen (Art. 33 Abs. 2 WG)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_900/2025
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 24 BZP Art. 12 StGB Art. 21 StGB Art. 53 StGB Art. 18 StReG Art. 4 WG Art. 5 WG Art. 33 WG Art. 7 WV
Zusammenfassung
Ein seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz wohnhafter US-Amerikaner bestellte über einen Online-Händler ein als Glasbrecher deklariertes Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus aus Deutschland und führte es ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe, während das Obergericht Zürich ihn lediglich wegen fahrlässigen Vergehens schuldig sprach und eine Busse von 4'500 Franken verhängte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Oberstaatsanwaltschaft erhoben Beschwerde ans Bundesgericht. Der Beschuldigte begehrte Freispruch oder Rückweisung sowie den Verzicht auf eine Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA und rügte die vollständige Kostenauflage trotz teilweisen Obsiegens. Die Staatsanwaltschaft verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Vorsatzes.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden in der Hauptsache ab, hiess die Kostenbeschwerde des Beschuldigten jedoch teilweise gut und wies die Sache zur Neuverteilung der Berufungskosten an das Obergericht zurück.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestätigte das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zwar verfügte das Messer gemäss Produktbeschreibung über einen einhändig bedienbaren, federunterstützten Öffnungsmechanismus, doch unterschied es sich optisch nicht offensichtlich von legalen Messern und wurde als Notfallwerkzeug verkauft. Der Beschuldigte handelte somit aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, indem er diese Merkmale nicht erkannte, nahm den Erfolg aber nicht in Kauf. Dies entspricht den Anforderungen an bewusste Fahrlässigkeit nach Art. 12 Abs. 3 StGB im Rahmen der Verstösse gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie Art. 33 Abs. 2 WG.
Der geltend gemachte Verbotsirrtum war gemäss Art. 21 StGB vermeidbar. Der Beschuldigte bestellte das Messer bei einem Drittanbieter über eine ausländische Internetseite, ohne sich über die Schweizer Waffengesetzgebung zu informieren. Angesichts der martialischen Optik, der Beschreibung der "SpeedSafe unterstützten Öffnung" und der notorischen Warnungen staatlicher Stellen vor Waffenimporten per Internet hätte er bei Anwendung gebotener Sorgfalt das Verbot erkennen müssen. Sein Hinweis auf die liberale Gesetzgebung in Kalifornien und seine internationale Tätigkeit entband ihn nicht von dieser Prüfungspflicht, da er seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz lebte.
Von einer Bestrafung abzusehen war trotz einer Spende von 15'000 Franken an das Rote Kreuz nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen von Art. 53 StGB waren nicht erfüllt, da ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand. Wohlhabende Täter dürfen durch Wiedergutmachung nicht privilegiert werden; der Grundsatz der Tätergleichbehandlung gebot hier die Verhängung der Busse.
Die Eintragung der Verurteilung ins Strafregister und deren Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA sind nach Art. 18 Abs. 1 StReG zwingend. Die fehlende Anordnung im mündlich eröffneten Urteil stellte einen materiellen Mangel dar, der im vorliegenden Verfahren korrigiert werden durfte. Das Verbot der reformatio in peius stand dem nicht entgegen, da auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt hatte. Eine Rückweisung zur Begründung wäre ein Leerlauf gewesen.
Bei der Kostenverteilung verletzte die Vorinstanz hingegen Bundesrecht. Da der Beschuldigte mit seinem Subeventualantrag bezüglich der Sanktionsart durchgedrungen war (Busse statt bedingter Geldstrafe), durfte ihm nicht die volle Kostenlast des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO war die Sache zur Neuverteilung der Kosten zurückzuweisen. Das Bundesgericht legte die Gerichtsgebühr auf 1'500 Franken fest und sprach dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von 2'000 Franken zu.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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