Gesetzesartikel
Art. 36 VRV – Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
4 Entscheide, in denen Art. 36 VRV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mehrfaches Rechtsüberholen auf Autobahn kurz vor Ende der Autobahn: objektiv erhöhte abstrakte Gefährdung und subjektives grobfahrlässiges Verhalten erfüllen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Führerausweisentzug wegen Rechtsüberholens auf Autobahn: Neue Ordnungsbussenregelung macht Entzug bundesrechtswidrig, da keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)
- Berufschauffeur überholt auf Autobahn rechts vier Fahrzeuge: Rechtsüberholen trotz neuer VRV-Regelung bleibt grobe Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- Fahrer wechselt auf Autobahn von mittlerer auf rechte Spur und fährt mit konstanter Geschwindigkeit an langsamer werdenden Fahrzeugen vorbei: passive Rechtsvorbeifahrt ist keine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.