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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Deutscher mit C-Bewilligung und Familie: Landesverweisung wegen qualifizierten Drogenbesitzes bestätigt, kein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Datum
20.06.2022
Geschäftsnummer
6B 134/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 BetmG Art. 5 FZA Art. 46 StGB Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C, Ehefrau und zwei in der Schweiz geborenen Kindern wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei einer Hausdurchsuchung wurden 22,5 Gramm reines Kokain und 40,59 Gramm reines Amphetamin sowie typische Utensilien für den Drogenhandel sichergestellt. Die Vorinstanz verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe, eine unbedingte Geldstrafe und ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an. Der Verurteilte rügte vor Bundesgericht die Qualifikation als schwerer Fall, die Strafzumessung, den Widerruf eines früheren bedingten Strafvollzugs sowie die Landesverweisung unter Berufung auf seine familiäre und berufliche Integration.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Annahme eines qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist nicht willkürlich, da die sichergestellte Menge (insgesamt über 60 Gramm reine Substanz), der hohe Reinheitsgrad des Kokains (90 %) und das Auffinden von Vakuumiergeräten, Waagen und Verpackungsmaterial zusammen mit der Weigerung des Beschuldigten, konkrete Angaben zum Konsumverhalten zu machen, die Schlussfolgerung stützen, dass die Drogen zur Weitergabe an Dritte bestimmt waren. Ein blosser Eigenkonsum scheidet angesichts dieser Indizien aus.

Der unbedingte Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB bestätigt. Trotz bestehender familiärer und beruflicher Bindungen liegt eine Schlechtprognose vor, da der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft ist und auch während hängiger Strafverfahren rückfällig wurde. Kooperationsverhalten wird ihm abgesprochen, da er im Vorverfahren konstant die Aussage verweigerte.

Die Landesverweisung verletzt weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 EMRK oder Art. 5 Abs. 1 FZA. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weil die Ehefrau und die beiden Kinder ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und ein Umzug nach Deutschland oder zumindest wöchentliche Besuche im grenznahen Ausland zumutbar sind. Die wirtschaftliche Integration geht nicht über das übliche Mass hinaus. Selbst bei Annahme eines Härtefalls würden die öffentlichen Sicherheitsinteressen angesichts der Schwere der Tat und der hohen Rückfallgefahr überwiegen. Das Freizügigkeitsabkommen steht der Ausweisung nicht entgegen, da die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Regeste

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür; Strafzumessung; Landesverweisung | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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