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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Landesverweisung bei zystischer Lungenfibrose und IV-Rente: Öffentliches Interesse überwiegt privates (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Datum
11.08.2026
Geschäftsnummer
6B_40/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 BetmG Art. 66a StGB Art. 260bis StGB

Zusammenfassung

Ein in der Schweiz geborener türkisch-italienischer Staatsbürger mit zystischer Lungenfibrose und 70-prozentiger IV-Rente wehrt sich gegen eine siebenjährige Landesverweisung sowie Verurteilungen wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung und strafbarer Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellungen, fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich des Besitzwillens an Kokain und des Rücktritts von Vorbereitungshandlungen sowie eine unverhältnismässige Strafe und Ausweisung unter Verletzung des Freizügigkeitsabkommens.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung sind unsubstantiiert, da der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise den Feststellungen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne zu belegen, dass diese schlechterdings unhaltbar wären.

Hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB hat die Vorinstanz zu Recht konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen wie das Auskundschaften des Tatorts und die Beschaffung eines Hammers als planmässig und konkret beurteilt. Ein Rücktritt nach Art. 260bis Abs. 2 StGB scheidet aus, weil der Beschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund äusserer Umstände – entweder seiner Verhaftung oder der Pandemie – von der Tatausführung abgehalten wurde. Bezüglich des Kokainbesitzes nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist das spätere Vergessen der Drogen im Keller irrelevant, da der ursprüngliche Besitzwille bei der Einlagerung bestand.

Die angeordnete Landesverweisung von sieben Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. l und o StGB ist verhältnismässig. Zwar liegt aufgrund der Geburt in der Schweiz, der sozialen Integration und der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch zystische Lungenfibrose ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Dem steht jedoch das überwiegende öffentliche Interesse entgegen, da der Beschwerdeführer wegen zweier Katalogtaten verurteilt wurde, mehrfach vorbestraft ist und eine steigende Delinquenzintensität sowie eine schlechte Legalprognose aufweist. Das Freizügigkeitsabkommen steht der Ausweisung nicht entgegen, da die Voraussetzungen für eine Einschränkung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erfüllt sind.

Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt, da er im Berufungsverfahren weitgehend unterlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war; der finanziellen Lage wird durch herabgesetzte Gerichtskosten Rechnung getragen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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