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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Verlängerung Untersuchungshaft wegen Drogenhandels: Fluchtgefahr bejaht, Kaution ungeeignet, Beschwerde abgewiesen (Art. 221 StPO)

Datum
18.12.2025
Geschäftsnummer
7B_1316/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 19 BetmG Art. 221 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2025 in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf Teilnahme an einem Tötungsdelikt und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft bis Januar 2026 und wies ein Entlassungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht sowie die Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr und rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er beantragt die sofortige Haftentlassung oder alternativ die Auflage von Ersatzmassnahmen wie einer Kaution von 15'000 Franken, welche seine Mutter stellen wolle. Zudem verlangt er die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab, soweit darauf einzutreten ist, gewährt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege.

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts stützt sich das Gericht auf konkrete Indizien für einen Betäubungsmittelhandel, namentlich den Fund einer qualifizierten Menge Kokain sowie 19'000 Franken Bargeld in deliktstypischer Stückelung, welches durch DNA-Spuren mit dem Beschwerdeführer verknüpft werden konnte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Bargeld aus legalen Einkünften angespart zu haben, erachtet das Gericht als lebensfremd, da sein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 3'290 Franken nach Abzug von Kreditraten und Lebenshaltungskosten kein Sparen dieser Summe zulasse. Eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz liegt nicht vor, weshalb der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben ist.

Die Fluchtgefahr wird aufgrund enger familiärer Bindungen ins Ausland bejaht, da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Spanien lebt und ein künftiges Zusammenleben geplant ist. Angesichts der drohenden Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG besteht ein erhebliches Interesse, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kaution von 15'000 Franken ist als Ersatzmassnahme ungeeignet, da die Vermögensverhältnisse seiner Mutter nicht offengelegt wurden und unklar bleibt, ob sie das Geld zurückfordern würde, was für eine wirksame Sicherheitsleistung zwingend erforderlich wäre.

Eine schwere Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen liegt nicht vor, da die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft erstmals angewiesen hat, das Verfahren innerhalb der aktuellen Haftdauer prioritär zu bearbeiten und Anklage zu erheben oder einzustellen. Da keine schwerwiegende Untätigkeit der Behörden festgestellt wurde, rechtfertigt dies keine sofortige Haftentlassung. Die Rügen betreffend Willkür und Verfahrensbeschleunigung waren zudem ungenügend begründet, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf allgemeine Kritik beschränkte, ohne die konkreten Erwägungen der Vorinstanz substantiiert zu widerlegen.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; es werden keine Gerichtskosten erhoben und dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von 1'500 Franken aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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