Gesetzesartikel
Art. 45 VZV – Aberkennung; Entzug
2 Entscheide, in denen Art. 45 VZV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahren trotz aberkanntem deutschen Führerausweis: Fehlende Fahrkompetenz rechtfertigt Aberkennung und Strafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Aberkennung ausländischer Führerausweis wegen Umgehung Wohnortprinzip und Beantragung Lernfahrausweis (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.