Gesetzesartikel
Art. 250 StPO – Durchführung
2 Entscheide, in denen Art. 250 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Estnischer Geschäftsmann bei Einreise am Flughafen Zürich einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung und Hockstellung unterzogen: Eingriff unverhältnismässig, weil keine konkreten Gefährdungsanhaltpunkte bestanden (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 249 StPO, Art. 250 StPO, Art. 3 EMRK)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.