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Justizze. Art. 181 StGB

Bundesgericht

Vermieter sperrt Untermieter aus und behält Kaution: Schuldsprüche wegen Nötigung und Veruntreuung bestätigt, Willkürrügen abgewiesen (Art. 181 StGB)

Datum
09.11.2021
Geschäftsnummer
6B 1008/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 257e OR Art. 138 StGB Art. 181 StGB

Zusammenfassung

Ein Vermieter liess die elektronischen Schlüssel eines vermieteten Restaurants umprogrammieren, wodurch sein Untermieter den Zugang verlor und den Betrieb einstellen musste. Zudem nahm der Vermieter eine Mietzinskaution von 54'000 Franken bar entgegen, zahlte diese aber nicht wie vereinbart auf ein Sperrkonto ein, sondern verwahrte sie zeitweise im Tresor und später auf seinem Privatkonto. Der Vermieter wurde erstinstanzlich wegen Nötigung und Veruntreuung verurteilt. Er erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, er habe sich über die Mieterstellung geirrt und sei bezüglich der Kaution von einer Kündigung ausgegangen, weshalb ihm Vorsatz fehle. Die Vorinstanzen wiesen diese Argumente als unglaubhaft zurück und bestätigten die Verurteilungen sowie die Einziehung sichergestellter Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt die Schuldsprüche wegen Nötigung und Veruntreuung. Bezüglich der Nötigung legt das Gericht den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, wonach der Beschwerdeführer sowohl um die Untermieterstellung als auch um das Hausverbot wusste; ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor, da die gegenteilige Behauptung als schlichtweg unglaubhaft bezeichnet wurde und keine Willkür ersichtlich ist. Auch ein Rechtsirrtum wird verneint, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Handelns hätte haben müssen.

Hinsichtlich der Veruntreuung verstösst der Beschwerdeführer gegen Art. 257e OR, indem er die Mietkaution nicht auf einem Sperrkonto hinterlegte. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, da die Vorinstanz willkürfrei aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2014 auf einen fehlenden Ersatzwillen schloss. Darin erklärte er, es mache keinen Sinn mehr, das Geld einzuzahlen, und wolle Schäden damit begleichen. Dass er später das Geld zurückzahlte, ändert nichts am Schuldspruch. Die Rügen betreffend Willkür und rechtliches Gehör sind unbegründet, da die Vorinstanz die wesentlichen Argumente geprüft hat und ihre Erwägungen schlüssig sind.

Auf die weiteren Anträge betreffend Herausgabe der Vermögenswerte, Kostenverteilung und Entschädigung wird nicht eingetreten, da diese ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet wurden. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von 3'000 Franken auferlegt.

Regeste

Veruntreuung, Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör | Straftaten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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