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Justizze. Art. 312 StGB

Bundesgericht

Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung verweigert: fehlender Anfangsverdacht auf Vorsatz trotz rechtswidriger Hausdurchsuchung (Art. 312 StGB)

Datum
31.07.2026
Geschäftsnummer
1C_137/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 181 StGB Art. 312 StGB Art. 7 StPO Art. 115 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen und des Untersuchungsamts wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Er machte geltend, eine Hausdurchsuchung vom März 2023, die Vernichtung sichergestellter Gegenstände sowie eine erkennungsdienstliche Erfassung seien rechtswidrig erfolgt, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Amtspersonen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Erteilung der Ermächtigung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten erforderlich ist, welches in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss.

Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB fehlten Hinweise darauf, dass die angezeigten Amtspersonen zumindest eventualvorsätzlich handelten, um sich oder Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Zwar wurde die Hausdurchsuchung als rechtswidrig beurteilt, doch ging die Vorinstanz gestützt auf den hohen Stromverbrauch und frühere Einträge im Strafregister davon aus, dass die Behörden fälschlicherweise, aber nicht vorsätzlich von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen waren. Eine unzutreffende rechtliche Einschätzung, die von einer Rechtsmittelinstanz korrigiert wird, begründet keinen Amtsmissbrauch, wenn die Amtsperson im Glauben handelt, ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben.

Bezüglich der Nötigung nach Art. 181 StGB fehlte es ebenfalls an einem Hinweis darauf, dass die Angezeigten im Bewusstsein der Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens handelten. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Da der Beschwerdeführer zudem seine Grundrechtsrügen nicht qualifiziert begründete, trat das Bundesgericht insoweit nicht auf die Beschwerde ein. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise abgesehen, und Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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