Veruntreuung durch Mitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnis: Werterhaltungspflicht bei stiller Beteiligung bejaht, Strafe bestätigt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
- Datum
- 20.06.2024
- Geschäftsnummer
- 7B 242/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mitarbeiter zweier Gesellschaften wurde wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt, nachdem er Gelder von Anlegern, die als stille Beteiligungen oder partiarische Partizipationen deklariert waren, für private Zwecke verwendet hatte. Er bestreitet die Verwertbarkeit seines Geständnisses, da dieses angeblich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren abgegeben wurde, sowie seine Eigenschaft als Mitarbeiter mit Entscheidungsbefugnis und das Vorliegen einer Werterhaltungspflicht bei den fraglichen Verträgen. Zudem rügt er Willkür in der Beweiswürdigung und beantragt Freispruch oder Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung sowie die Strafzumessung.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen vom 5. Juli 2016 stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass ein abgekürztes Verfahren anlässlich dieser Einvernahmen kein Thema war. Die Staatsanwaltschaft hatte vielmehr eine ordentliche Anklageerhebung angekündigt und der Beschwerdeführer hatte keine Einwände erhoben. Eine Verletzung von Art. 362 Abs. 4 StPO liegt somit nicht vor, da die Aussagen nicht im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren getätigt wurden.
Bezüglich der materiellen Tatbestandsmerkmale hält das Bundesgericht fest, dass es sich bei den Direktzahlungen der Anleger im Wert von USD 1'207'781.10 trotz der vertraglichen Bezeichnung als „stille Beteiligung“ um anvertraute Vermögenswerte mit Werterhaltungspflicht gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelte. Die Verträge waren auf kurze Laufzeiten begrenzt, garantierten die volle Rückerstattung der Einlage und sahen keine Verlustbeteiligung vor. Der Beschwerdeführer verwendete diese Gelder zweckwidrig, indem er sie über Umwege zur Ehefrau transferierte, in bar abhob und teilweise für den Kauf eines Bildes sowie Lebenshaltungskosten ausgab. Damit erfüllte er auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer zudem die besondere Pflicht gemäss Art. 29 lit. c StGB zurechnen, da er als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen handelte und nicht bloss als untergeordneter Gehilfe („Dienstmädchen“) fungierte. Dies ergab sich aus den verwertbaren Aussagen und objektiven Beweismitteln; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde nicht dargelegt.
Die Rüge bezüglich der Einziehung der Liegenschaft scheitert daran, dass der Beschwerdeführer die Hauptbegründung der Vorinstanz (fehlende Eigentümerschaft) nicht angegriffen hat und damit seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte. Die übrigen Anträge basieren ausschliesslich auf dem unbegründeten Freispruchbegehren.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben; Rechtsanwalt Marco Jauner wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
Regeste
Mehrfache Veruntreuung; Willkür; Strafzumessung; beschlagnahmte Vermögenswerte, Grundbuchsperre, DNA-Probe; Zivilforderungen etc. | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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