Justizze.

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Justizze. Art. 19 StGB

Bundesgericht

Veruntreuung über acht Jahre: Leicht verminderte Schuldfähigkeit bestätigt, Strafzumessung und pauschales Verteidigerhonorar standhalten (Art. 19 Abs. 2, Art. 47 StGB)

Datum
27.08.2021
Geschäftsnummer
6B 1278/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AnwGebV/ZH Art. 17 AnwGebV/ZH Art. 23 AnwGebV/ZH Art. 42 BGG Art. 19 StGB Art. 20 StGB Art. 47 StGB Art. 50 StGB Art. 138 StGB Art. 10 StPO Art. 135 StPO

Zusammenfassung

Ein Kunstkurator entwendete während seiner Anstellung von 2007 bis 2015 mindestens 84 Kunstobjekte im Wert von rund 848'000 Franken sowie weitere Objekte Dritter im Schadenbetrag von etwa 230'000 Franken. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn wegen mehrfacher Veruntreuung zu 39 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer bipolar-affektiven Störung und sprach dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von 30'000 Franken zu. Das Obergericht Zürich bestätigte dieses Urteil sowie die Honorarfestsetzung. Dagegen erhoben sowohl der Verurteilte als auch der amtliche Verteidiger Beschwerde ans Bundesgericht. Der Verurteilte rügte insbesondere die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit und die Strafzumessung, während der Verteidiger eine höhere Entschädigung forderte.

Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab. Hinsichtlich der Strafzumessung hält das Gericht fest, dass die Vorinstanz bei der Annahme einer lediglich leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht willkürlich gehandelt hat. Trotz des extrem langen Tatzeitraums von rund acht Jahren war es dem psychiatrischen Gutachter nicht möglich, einzelne Delikte spezifischen manischen oder depressiven Phasen zuzuordnen. Die Vorinstanz durfte daher auf eine Gesamteinschätzung abstellen, zumal der Gutachter überzeugend darlegte, dass beim Beschuldigten noch erhebliche Steuerungsfähigkeit erhalten geblieben sei, was sich an seiner Fähigkeit zeigte, Taten über lange Zeit zu verheimlichen und sein Verhalten situativ anzupassen. Eine phasengerechte Einzelbeurteilung hätte tendenziell eher zu einer höheren Einschätzung der verbleibenden Schuldfähigkeit geführt.

Auch die konkrete Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz hat das objektive Verschulden zwar als «noch nicht schwer», aber im oberen mittleren Bereich eingestuft und dabei den Vertrauensmissbrauch gegenüber der Arbeitgeberin C.________ AG korrekt gewichtet. Dass das Mitverschulden der Geschädigten nur leicht strafmindernd berücksichtigt wurde, liegt im Ermessen des Gerichts. Ebenso wenig ist die Strafreduktion um einen Viertel für das umfassende Geständnis und die Kooperationsbereitschaft zu beanstanden; eine starre Quote ist nicht geboten. Der Antrag auf Aufschub des Vollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung wird mangels Begründung nicht behandelt.

Bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bestätigt das Bundesgericht die Anwendung einer Pauschale gemäss der Zürcher Anwaltsgebührenverordnung. Es ist zulässig, den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen, ohne eine detaillierte Kontrollrechnung durchzuführen. Dass die Erstinstanz zunächst Honorarnoten einforderte und diese später nicht explizit referenzierte, verletzt weder Treu und Glauben noch das rechtliche Gehör. Die Festsetzung von 30'000 Franken steht angesichts der Vorkenntnisse des Verteidigers aus einer früheren Wahlmandatierung und der durchschnittlichen Schwierigkeit der verbleibenden Rechtsfragen nicht in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand. Das Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 6 EMRK ist ein Individualanspruch der beschuldigten Person, auf den sich der Verteidiger nicht berufen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; den Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.

Regeste

Strafzumessung; verminderte Schuldfähigkeit (6B_1278/2020); Entschädigung amtliche Verteidigung (6B_1281/2020) | Strafrecht (allgemein)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.