Gesetzesartikel
Art. 559 ZGB – Auslieferung der Erbschaft
4 Entscheide, in denen Art. 559 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde in Altersversicherungssache wird wegen Tod des Beschwerdeführers und fehlendem Erbschein als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Beschwerdeführerin beantragt Abänderung des Erbscheins wegen Erwähnung der Amtsniederlegung der Ersatzwillensvollstreckerin und Rücksendung durch Beschwerdegegnerin: Bundesgericht weist Beschwerde wegen fehlender Verfassungsverletzung und mangelnden schutzwürdigen Interesses nicht entgegen (Art. 98 BGG)
- Stiftung in Gründung beantragt Erbbescheinigung vor Tod der gesetzlichen Erbin: Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, Ausstellung abgelehnt (Art. 559 ZGB)
- AHV-Rückerstattung nach Tod eines in Frankreich wohnhaften Schweizers: Vorinstanz muss Erbenstatus und Zuständigkeit klären, da fehlende Abklärung bei französischer Erbschaftsbehörde (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.