Justizze.

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Justizze. Art. 559 ZGB

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde in Altersversicherungssache wird wegen Tod des Beschwerdeführers und fehlendem Erbschein als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)

Datum
20.02.2026
Geschäftsnummer
C-7225/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 559 ZGB

Zusammenfassung

Der in Thailand lebende Beschwerdeführer hatte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum Rentenanspruch erhoben. Nach seinem Tod am 2. Juli 2025 meldeten seine Söhne den Todesfall beim Gericht und bei der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Erben auf, innerhalb von 90 Tagen einen Erbschein einzureichen und mitzuteilen, ob sie das Verfahren fortsetzen wollten. Die Erben reagierten nicht. Es war streitig, ob das Beschwerdeverfahren fortzusetzen sei und ob die Erben ohne Erbschein legitimiert waren, das Verfahren zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer verstarb am 2. Juli 2025, woraufhin seine Erben vom Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 aufgefordert wurden, innerhalb von 90 Tagen einen Erbschein gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB einzureichen und zu erklären, ob sie das Verfahren fortsetzen wollen. Die Erben haben diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ist das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 31 VGG und Art. 33 Bst. d VGG, da die SAK eine Vorinstanz im Sinn des VGG ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, doch mangelt es an der erforderlichen Legitimation der Erben zur Fortsetzung des Verfahrens ohne Vorlage des Erbscheins. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er die strikte Anwendung der Erbscheinpflicht zur Fortsetzung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers bestätigt und klarmacht, dass die bloße Meldung des Todesfalls durch Angehörige nicht ausreicht, um das Verfahren fortzusetzen.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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