Steuerbehörde veröffentlicht Steuerverfügung im Amtsblatt bei unbekanntem Aufenthalt der Steuerpflichtigen: Zustellung wirksam, definitive Rechtsöffnung zulässig (Art. 80 Abs. 1 SchKG)
- Datum
- 20.12.2021
- Geschäftsnummer
- 5D_31/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 80 SchKG Art. 175 StG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen eine definitive Rechtsöffnung für eine Steuerforderung des Kantons Aargau. Streitig war, ob die Steuerverfügung für das Steuerjahr 2008 wirksam zugestellt worden war. Die Steuerbehörde hatte die Verfügung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, weil sie angeblich keine aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin kannte. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Umtriebsentschädigung, wogegen die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Sie rügte insbesondere, dass die Vorinstanz den Sachverhalt verkürzt festgestellt und willkürlich bewertet habe, und machte Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nachweislich am 31. Dezember 2013 aus ihrer Wohnsitzgemeinde V.________/ZH nach "Unbekannt" abgemeldet worden war, was durch eine Adressauskunft der Gemeinde vom 24. November 2014 bestätigt wurde. Damit fehlten der Steuerbehörde konkrete Anhaltspunkte für den Verbleib der Beschwerdeführerin, sodass die Zustellung der Steuerverfügung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt nach § 175 Abs. 3 StG/AG rechtswirksam erfolgte. Die Vorinstanz hatte diesen Sachverhalt zutreffend festgestellt und bewertet; eine Willkür lag nicht vor. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- lag und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich war, stand nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit der allein Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden können – diese wurden jedoch nicht präzise und begründet dargelegt. Die Vollstreckbarkeit der Steuerverfügung war gegeben, sodass die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 Abs. 1 SchKG zulässig war. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung steht der Steuerbehörde nach Art. 68 Abs. 3 BGG nicht zu. Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für die wirksame Zustellung von Steuerverfügungen bei unbekanntem Aufenthalt und bestätigt die Zulässigkeit der definitiven Rechtsöffnung bei ordnungsgemässer Publikation im Amtsblatt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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