Beschwerdeführer verlangt Sistierung eines Kollokationsverfahrens und Reduktion des Kostenvorschusses: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG)
- Datum
- 01.12.2017
- Geschäftsnummer
- 5D_246/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 9 BV Art. 250 SchKG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, mit der ihnen eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gesetzt wurde. Sie beantragten die Aufhebung dieser Verfügung, die Sistierung des Kollokationsverfahrens bis zur Klärung ihrer Gläubigereigenschaft und eventuell eine Reduktion oder Verlängerung des Kostenvorschusses. Sie warfen dem Obergericht Ermessensmissbrauch und Verletzung von Art. 9 BV vor. Der Streitwert war niedrig, und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Das Bundesgericht entschied, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Die Beschwerdeführer stellten lediglich ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Obergerichts gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern das Obergericht das anwendbare Prozess- und Tarifrecht willkürlich angewandt haben soll; sie nannten weder einen konkreten angemessenen Vorschussbetrag noch erläuterten sie, warum das Obergericht bei der Nichtbehandlung des Sistierungsgesuchs vor Einzahlung des Vorschusses in Willkür verfallen sein sollte. Zudem hatten sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, obwohl sie sich auf eine angeblich angespannte finanzielle Situation beriefen; daher konnte das Obergericht diese Argumentation nicht prüfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher mangels hinreichender Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 113 BGG nicht zugelassen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser Entscheid ist bemerkenswert, weil er klarmacht, dass die bloße Anrufung verfassungsrechtlicher Schlagworte ohne konkrete, detaillierte Darlegung der Verletzung und ihrer Begründung nicht ausreicht, um eine Verfassungsbeschwerde zuzulassen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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