Beschwerdeführer legt Verfassungsbeschwerde gegen Kostenvorschuss-Verfügung ein, ohne hinreichende Begründung zu liefern: Nichteintreten wegen fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und tiefer Konkursdividende (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 01.12.2017
- Geschäftsnummer
- 5D_243/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 117 BGG Art. 9 BV Art. 250 SchKG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, mit der ihnen eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- gesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Falle der Nichtbezahlung. Sie verlangten die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Sistierung des Kollokationsverfahrens bis zur Klärung ihrer Gläubigereigenschaft und der Frage, ob der Konkurs eingestellt werde. Sie beantragten zudem aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Prozess möglicherweise gar nicht stattfinden werde und daher hohe Vorschüsse unverhältnismässig seien; sie warfen dem Obergericht Ermessensmissbrauch und eine Verletzung von Art. 9 BV vor.
Das Bundesgericht entschied, auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, weil diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält. Eine Verfassungsbeschwerde muss klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen; die Beschwerdeführer stellten lediglich ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Obergerichts gegenüber, ohne konkret aufzuzeigen, in welcher Weise das Obergericht das anwendbare Prozess- und Tarifrecht willkürlich angewandt haben soll. Sie nannten weder einen konkreten Betrag, auf den der Vorschuss hätte festgesetzt werden müssen, noch begründeten sie, warum das Obergericht trotz Fehlens eines formellen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gehalten gewesen wäre, die angeblich angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 bei der Bemessung des Kostenvorschusses zu berücksichtigen. Zudem war die Verfassungsbeschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn entweder der Streitwert hoch genug oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag; der Streitwert war jedoch tief (Konkursdividende von 0 %) gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde als gegenstandslos abgeschrieben, weil das Verfahren selbst nicht weitergeführt wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 noch wirksam vertreten kann, offen bleiben kann, da dies angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass die bloße Anrufung verfassungsrechtlicher Schlagworte wie „Ermessensmissbrauch“ oder „Art. 9 BV“ ohne konkrete, detaillierte Begründung nach Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ausreicht, um eine Verfassungsbeschwerde zulässig zu machen – insbesondere dann, wenn der Streitwert tief ist und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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