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Justizze. Art. 100 BGG

Bundesgericht

Zwei Streitgenossen erheben gemeinsam Beschwerde, aber ohne gemeinsame Vertretung: getrennte Fristen führen zur Verspätung und Nicht-Eintreten (Art. 100 Abs. 1 BGG)

Datum
27.02.2020
Geschäftsnummer
5A_97/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 45 BGG Art. 46 BGG Art. 100 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Zwei Kläger erhoben im Konkursverfahren eine Kollokationsklage und legten danach gemeinsam Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass des Kostenvorschusses ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil erhoben die beiden Kläger Beschwerde ans Bundesgericht. Die Parteien stritten darüber, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden war. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Beschwerde sei am 3. Februar 2020 versandt worden, konnten dies aber nicht belegen.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer sind einfache Streitgenossen gemäss Art. 71 ZPO und hatten keine gemeinsame Vertretung bestellt; daher laufen ihre Beschwerdefristen getrennt. Für B.________ endete die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG und der Verlängerung über das Wochenende nach Art. 45 Abs. 1 BGG am Montag, 27. Januar 2020. Für A.________ endete sie am Montag, 3. Februar 2020. Die Beschwerde trug jedoch einen Poststempel vom 4. Februar 2020, 21.00 Uhr, und die Beschwerdeführer legten keinen Nachweis dafür vor, dass sie bereits am 3. Februar 2020 versandt worden war; mangels gegenteiligen Nachweises gilt die Beschwerde als am 4. Februar 2020 – also verspätet – der Post übergeben. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Die Aufforderung zur eigenhändigen Unterzeichnung nach Art. 42 Abs. 5 BGG erlaubte lediglich die Behebung des Formmangels der Unterschrift, nicht aber inhaltliche Ergänzungen oder Verbesserungen der Beschwerde. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung nach Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nach Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Eine Umtriebsentschädigung scheidet nach Art. 68 Abs. 1 BGG wegen des Verfahrensausgangs von vornherein aus.

Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der getrennten Fristenregel für einfache Streitgenossen ohne gemeinsame Vertretung und klärt, dass eine Mängelbehebung nach Art. 42 Abs. 5 BGG ausschliesslich auf die formale Unterzeichnung beschränkt ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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