Beschwerde gegen negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wird mangels ausreichender Begründung nicht erhört (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 30.04.2026
- Geschäftsnummer
- 4D_36/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, mit dem dessen Gesuch um Berichtigung eines früheren kantonalen Entscheids sowie weitere Anträge abgewiesen worden waren. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits vor dem Kreisgericht St. Gallen eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG erhoben, die abgewiesen worden war, und daraufhin beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt, auf die dieses nicht eingetreten war. Streitig war, ob die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zulässig ist.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. und 17. März 2026 die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten; daher war gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren das Nichteintreten geboten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht, da ihr aus dem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden an das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren und stellt klar, dass formale Mängel wie die fehlende substantiierte Darlegung der Rechtsverletzung zur sofortigen Ablehnung führen – ohne Prüfung der Sache selbst.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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