Ehemann beschwert sich gegen Unterhaltsfestsetzung im Eheschutzverfahren: Beschwerde wegen unzulässiger Rüge von Bundesrecht und ungenügender Willkürrüge nicht zugelassen (Art. 98 BGG, Art. 9 BV)
- Datum
- 31.03.2023
- Geschäftsnummer
- 5A_948/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 98 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV
Zusammenfassung
Ein Ehemann erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem das Kantonsgericht Schwyz die Höhe seines ehelichen Unterhalts neu festgesetzt und die Prozesskosten neu verteilt hatte. Streitig waren insbesondere die Berechnungsgrundlagen für den Unterhalt – etwa die Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses, der Wohnkosten und der Steuerbelastung der Ehefrau – sowie die Verteilung der Gerichtskosten. Der Beschwerdeführer beanstandete zudem, dass das Kantonsgericht Art. 176 ZGB verletzt und willkürlich entschieden habe. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig war und ob die geltend gemachten Rügen den gesetzlichen Anforderungen genügten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Eheschutzsache richtet und somit grundsätzlich zulässig ist. Allerdings gelten Eheschutzentscheide als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden darf. Die Rüge einer Verletzung von Art. 176 ZGB ist daher unzulässig, weil Bundesrecht im Eheschutzverfahren kein zulässiger Rügegrund ist. Auch die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV ist ungenügend begründet: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht willkürlich entschieden haben soll, sondern wiederholt lediglich seine eigene Sichtweise und bezeichnet den angefochtenen Entscheid pauschal als unzulässig. Solche rein appellatorischen Ausführungen genügen den strengen Rüge- und Begründungserfordernissen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, entsteht für die Beschwerdegegnerin keine Entschädigungspflicht nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Zulässigkeitskontrolle bei Beschwerden gegen Eheschutzentscheide und die hohe Begründungshürde für Willkürrügen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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